Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 23 Seiten
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Die glp, up!schweiz, OREF, SBVg, SFAMA, SUPSI, VAS, VSKB, VSPB und die ZHK fordern, die Verlängerung solle so lange wie nötig dauern.
Der veb.ch stimmt der Verlängerung zu, ohne Angabe zur Dauer.
21 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH) und FDK erachten eine Verlängerung der bestehenden Ausnahmebestimmungen für TBTF-Instrumente um 10 Jahre als sachgerecht.
Der Kanton VD fordert die Verlängerung so lange wie das Schuldnerprinzip gilt.
KMU-Forum fordert eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2027.
SwissHoldings und EXPERTsuisse fordern, dass aus politischen Gründen eine solche Verlängerung höchstens drei Jahre betragen sollte. Ausnahmeregelungen für einzelne Branchen sind grundsätzlich abzulehnen. Wird die vorliegende vom Bundesrat ausgestaltete Reform – allenfalls mit kleineren technischen Anpassungen – von den eidgenössischen Räten genehmigt, braucht es diese Ausnahmeregelungen nicht mehr. Entsprechend besteht kein Bedarf für eine längere Ausnahme.
SVV vertritt die Position, dass für alle Finanzmarktteilnehmer grundsätzlich dieselben Rahmenbedingungen gelten sollten. Gestützt darauf kann eine Verlängerung dieser Ausnahmebestimmung nur bis zur zeitnahen Inkraftsetzung der vorliegenden Reform, d.h. um höchstens ein Jahr, unterstützt werden. Sollte bis dahin keine Ersatzlösung gefunden sein, tritt der SVV für ein Auslaufen der Ausnahmebestimmung ein. Die nachhaltige Schlechterstellung der Versicherungswirtschaft gegenüber den Banken ist sachlich nicht begründet, wurde seitens SVV stets kritisiert und stellt eine Besserstellung von ausgewählten Finanzinstituten dar. Ziel dieser Reform sollte sein, die TBTF-Problematik durch eine Reform der Verrechnungssteuer sowie durch Anpassungen beim Beteiligungsabzug branchenübergreifend zu beheben und damit die Gleichbehandlung aller Finanzmarktteilnehmer und -produkte wiederherzustellen. Sollte eine branchenübergreifende Lösung nicht möglich sein, so sind die TBTF-Ausnahmebestimmungen zumindest auf die Versicherungsbranche auszuweiten, welche ebenfalls regulatorische Kapitalvorschriften zu erfüllen hat und einem strengen Solvenz-Regime unterworfen ist.
Ablehnung
Travail.Suisse und VPAG lehnen Ausnahmeregelungen für einzelne Branchen ab. Bei einer raschen Umsetzung der Reform der Verrechnungssteuer braucht es keine weitergehende Verlängerung dieser Ausnahme (VPAG). Die Ausnahmeregelungen sind nicht unerlässlich zur Sicherstellung der Finanzstabilität von TBTF-Instituten (Travail.suisse).
5.7 Entschädigungen / Finanzielle Auswirkungen
7 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich zur Entschädigung für die Implementierungskosten der Zahlstellen. Während die SP die Entschädigung ablehnt, befürchten die BDP, die CVP und TREUHAND│SUISSE die Überwälzung der Kosten auf die Bankkunden, was sie ablehnen. KIB, Raiffeisen und VSKB fordern zudem eine dauerhafte Entschädigung für die Wahrnehmung der Funktion als Zahlstelle.
Die SP12 lehnt die Entschädigung an die Zahlstellen für den Implementierungsaufwand des neuen Systems ab. Es geht nicht an, dass der Bund einen Teil der Implementierungskosten der Banken abgilt, zumal diese Kosten nicht definiert werden. Vielmehr plädiert die SP weiterhin für ein Meldeverfahren, das nicht nur finanziell wesentlich kostengünstiger, sondern auch effizienter wäre.
Die BDP, die CVP und TREUHAND│SUISSE bemerken, dass die Reform bei den Zahlstellen zu einem hohen Implementierungsaufwand führen wird. Zwar wird im erläuternden Bericht festgehalten, dass verschiedene Massnahmen angedacht sind, damit der administrative
12 Die SP fordert den Verzicht auf die Vorlage, äussert sich aber dennoch zu einigen Punkten