Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung

5 Änderung anderer Erlasse

Anhang 4 Ziffer 1.1 VVEA enthält Grenzwerte für Abfälle, die als Rohmaterial für die Herstellung von Zementklinker verwendet werden. Der Grenzwert für B(a)P beträgt aktuell 3 mg/kg Rohmaterial, derjenige für den gesamten Gehalt an PAK 250 mg/kg. In teerhaltigen Abfällen kommt B(a)P oft in einem bestimmten Verhältnis zum gesamten PAK-Gehalt vor. Bei einer Deponie des Typs E ist in Anhang 5 Ziffer 5.2 VVEA ein Grenzwert für B(a)P von 10 mg/kg festgelegt bei einem maximalen PAK-Gehalt von 250 mg/kg. Es gibt keinen hinreichenden Grund, dem Grenzwert in Anhang 4 Ziffer 1.1 VVEA ein anderes Verhältnis von B(a)P zu PAK zugrunde zu legen, als dies auch bei den Grenzwerten für eine solche Deponie der Fall ist. Der bestehende Grenzwert soll deshalb von 3 auf 10 mg/kg angehoben werden. Weil mit der vorliegenden LRV-Revision strengere Grenzwerte für gasförmige organische Stoffe vorgesehen sind (vgl. Kapitel 4.1.3), wird es insgesamt zu geringeren Belastungen der Luft kommen, auch wenn der VVEA-Grenzwert für B(a)P in alternativem Rohmaterial erhöht wird.

Bemerkung zur Vernehmlassung vom 14. März bis 21. Juni 2019 zur VVEA-Änderung

Die Rückmeldungen zur vorgesehenen Erhöhung des B(a)P-Grenzwerts, die in der Vernehmlassung im Frühling 2019 eingegangen sind, können dem Ergebnisbericht zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 entnommen werden14 (siehe Kapitel 2.3.2.10 im Ergebnisbericht).

14 Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 – Berichte über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens, BAFU, 12.2.2020 14/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275