Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Zementwerke

Als Grundlage für die vorliegende LRV-Revision hat das BAFU zusammen mit der cemsuisse eine Studie bei der European Cement Research Academy GmbH (ECRA) in Auftrag gegeben. Darin werden die Vorschriften für Zementwerke in der Europäischen Union, insbesondere in den Nachbarländern der Schweiz dargestellt und der Stand der Technik in Bezug auf Emissionsreduktionen eingeschätzt (ECRA-Studie 2019)7. Die Studie behandelt Minderungsmöglichkeiten für die Luftschadstoffe Stickoxide und Ammoniak, gasförmige organische Verbindungen und Staub und diskutiert sowohl technische als auch ökonomische Aspekte.

Stickoxide und Ammoniak

Auf europäischer Ebene legt die Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU (IED) für Zementwerke einen Stickoxidgrenzwert von 500 mg/m3 fest. Dieser Wert entspricht dem oberen Wert in den BvT-Schlussfolgerungen 2013, welche bei der Festlegung des LRV-Grenzwerts bei der Revision vom 4. Dezember 2015 massgebend berücksichtigt wurden. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die deutsche, im Jahr 2013 novellierte 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung (17. BImSchV) seit 2019 den Grenzwert für Stickoxide mit 200 mg/m3 deutlich tiefer ansetzt, muss die Einschätzung des Stands der Technik revidiert werden. Die Erfahrungen aus Deutschland und aus einzelnen Werken in Italien und Österreich zeigen, dass ein solcher Wert zuverlässig eingehalten werden kann. Aus diesem Grund soll auch in der Schweiz ein Stickoxidgrenzwert von 200 mg/m3 eingeführt werden. Da die sechs Zementwerke in der Schweiz für rund 4 Prozent der gesamtschweizerischen Stickoxidemissionen verantwortlich sind, ist diese Absenkung relevant für die Luftqualität.

Aktuell kommt in der Zementindustrie der allgemeine NH3-Grenzwert aus Anhang 1 LRV zur Anwendung. Zusammen mit dem Stickoxidgrenzwert sollen die Emissionen von Ammoniak bei Zementwerken neu ebenfalls in Anhang 2 LRV geregelt werden, unter anderem auch deshalb, weil sie künftig kontinuierlich überwacht werden sollen.

Gasförmige organische Verbindungen

Emissionen an gasförmigen organischen Verbindungen entstehen bei der Klinkerproduktion in erster Linie aus dem natürlichen Rohmaterial. Die im Kalkstein und Mergel enthaltene organische Substanz wird bei der Erwärmung des Rohmehls freigesetzt und als VOC emittiert. Die Emissionen eines Zementwerks hängen deshalb stark von der Zusammensetzung der Rohstoffe aus der vorhandenen Lagerstätte (Steinbruch) ab. Aus Gründen der Verringerung der Kohlendioxidemissionen und aus Sicht der Kreislaufwirtschaft ist es wünschenswert, dass in Zementwerken Abfälle und kontaminiertes Erdreich aus Bodensanierungen als Brennstoff- und Rohmaterialersatz eingesetzt werden können. Dies sehen sowohl die VVEA wie auch die LRV vor. Bei der Verwendung solcher Stoffe muss ein besonderes Augenmerk auf die daraus möglicherweise resultierenden Emissionen an VOC gerichtet werden. Insbesondere die Zugabe von mit organischen Verbindungen belastetem alternativem Rohmaterial kann zu einem Anstieg der Emissionen führen, wenn dieses zusammen mit dem Rohmehl über den Rohmaterialpfad in den Klinkerbrennprozess geführt wird.

Mit der LRV-Revision vom 4. Dezember 2015 wurde ein VOC-Grenzwert von 80 mg/m3 in der LRV eingeführt. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die VOC-Emissionen durch den vermehrten Einsatz von alternativem Rohmaterial bei einzelnen Anlagen angestiegen sind. In Europa ist in der IED mit 10 mg/m3 ein deutlich tieferer Wert für VOC vorgeschrieben,

7 Technical Report A-2019/1789: Einschätzung des Stands der Technik bezüglich Emissionsreduktionen in der Zementindustrie in der Schweiz und in den Nachbarländern, ECRA im Auftrag des BAFU und von cemsuisse, 2019 5/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275