Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 17 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung
praktiziert und von den zuständigen Behörden akzeptiert. Sie bildet die Grundlage für die Erstellung von Gutachten zu den (natürlichen) rohmaterialbedingten Emissionen, welche von den Zementwerkbetreibern in Auftrag gegeben und den zuständigen Vollzugsbehörden eingereicht werden. Diese legen unter Berücksichtigung der eingereichten Daten einen werksspezifischen Grenzwert fest, der eine Unsicherheitsmarge für natürliche Schwankungen beinhaltet. Zudem soll ein Wert von 10 mg/m3 an gasförmigen organischen Verbindungen aufgrund des Einsatzes von Abfällen toleriert werden. Der maximale Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff darf aber 50 mg/m3 nicht überschreiten. Diese Anforderungen sind in Ziffer 114 Absatz 3 formuliert und das detaillierte Vorgehen zur Bestimmung der Emissionen von VOC aus den natürlichen Rohmaterialien soll in einer Empfehlung des BAFU festgelegt werden (Ziffer 114 Absatz 4).
In der Schweiz ist es für Zementwerke vorgeschrieben, die VOC-Emissionen kontinuierlich zu messen (Anhang 2 Ziffer 119 LRV). Bei der Beurteilung der LRV-Konformität einer Anlage kommen die Kriterien nach Artikel 15 Absatz 4 LRV zur Anwendung, wonach u. a. kein Tagesmittelwert den Grenzwert und kein Stundenmittelwert den doppelten Grenzwert überschreiten darf. Die Festlegung des VOC-Grenzwerts muss so erfolgen, dass dessen Einhaltung bei sorgfältiger und vorausschauender Führung des Prozesses realistisch ist. Falls bereits aufgrund des natürlichen Gehalts an organischen Verbindungen im Rohmaterial ein höherer Grenzwert als 50 mg/m3 notwendig wäre, würde die Installation einer SCR-Anlage im betreffenden Werk unabdingbar (siehe auch nächster Absatz).
Damit die Zementwerke weiterhin alternatives, d. h. mit organischen Verunreinigungen belastetes Rohmaterial einsetzen können, müssen sie einerseits die Aufgabe der Stoffe in den Ofen optimieren, soweit das technisch und betrieblich möglich ist. Andererseits wird die Installation von SCR-Systemen, welche in den meisten Fällen aufgrund des neu vorgesehenen Stickoxidgrenzwerts in Kombination mit den Anforderungen beim Ammoniak erforderlich wird, zu einer Senkung der VOC-Emissionen um etwa die Hälfte führen. Dies gibt genügend Spielraum für zusätzliche Emissionen von organischen Stoffen aus alternativen Rohmaterialien, da der werksspezifische VOC-Grenzwert ohne Berücksichtigung einer VOC-Minderung erfolgt. Somit wird es weiterhin möglich sein, solches Material einzusetzen, was aus Sicht der Abfallwirtschaft vorteilhaft ist, wenn damit eine Deponierung vermieden werden kann.
4.1.4 Anhang 2 Ziffer 115: Staub
Die BvT-Schlussfolgerungen 2013 nennen als Stand der Technik für die Minderung von Staubemissionen in der Zementindustrie den Einsatz trockener Abgasreinigungen mit einem Filtersystem. Zur Staubminderung eignen sich demnach für alle Ofensysteme Elektrofilter, Gewebefilter oder Hybridfilter. Als mit bester verfügbarer Technik verbundenen Emissionsbereich für Staub aus dem Abgas der Ofenfeuerung werden Werte von weniger als 10 bis 20 mg/m3 angegeben. Für Gewebefilter oder neue bzw. nachgerüstete Elektrofilter ist der untere Wert erreichbar.
In der Schweiz werden bereits heute in allen Zementwerken Gewebefilter eingesetzt. Dies entspricht dem Stand der Technik und damit ist ein Grenzwert von 10 mg/m3 einhaltbar. Die vorgesehene Senkung des Grenzwerts führt somit nicht dazu, dass die Werke zusätzliche Minderungsmassnahmen ergreifen müssten.
4.1.5 Anhang 2 Ziffer 119: Überwachung
Seit dem 1. Januar 2016 schreibt die LRV vor, dass die Gehalte von NOx, SOx, VOC und Staub im Abgas von Zementwerken kontinuierlich gemessen werden. Darüber hinaus werden bei der Hälfte der Anlagen auch die Ammoniakemissionen laufend aufgezeichnet. Mit der Einführung eines deutlich tieferen Stickoxidgrenzwerts soll nun auch eine kontinuierliche Ammoniakmessung Pflicht werden, um sicherzustellen, dass es nicht zu unerwünschtem Ammoniak-Schlupf kommt, wenn zur Senkung der Stickoxidemissionen das (he-)SNCR-Verfahren angewendet
11/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275