Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 17 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung
4.3.3 Anhang 4 Ziffern 211 und 23
Mit der Aufhebung der Artikel 20 und 20a werden die Ziffern 211 und 23 in Anhang 4 LRV obsolet und können aufgehoben werden.
4.4 Inkrafttreten
Die revidierte Verordnung soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten.
Die geänderten Bestimmungen für die Zementwerke in Anhang 2 (Grenzwerte für NOx, NH3, SOx, VOC, Staub, NH3-Messung) sollen hingegen erst ab dem 1. Januar 2022 gelten, da die aktuell gültige Stickoxid-Branchenvereinbarung zwischen den Standortkantonen und der Zementindustrie Ende Dezember 2021 ausläuft. In der Präambel der Vereinbarung ist bekundet, dass weder die Kantone (Vertragspartner) noch das BAFU (Mitwirkung) während der Vereinbarungsdauer auf Grenzwertverschärfungen hinwirken wollen. Damit ist – was die Stickoxide anbelangt – ein nahtloser Übergang von der Vereinbarung zum verschärften Grenzwert in der LRV gewährleistet.
Für bestehende Anlagen soll die ordentliche Sanierungsfrist von 5 Jahren nach Artikel 10 LRV zum Tragen kommen. Es sind deshalb keine spezifischen Übergangsbestimmungen vorgesehen.
13/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275