Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung

wobei dort die Möglichkeit für werksspezifische Ausnahmen vorgesehen ist, wenn die Emissionen nicht durch die Mitverbrennung von Abfällen entstehen. Mit der vorliegenden Revision soll deshalb in der LRV von einem fixen, vergleichsweise hohen VOC-Grenzwert abgesehen werden zugunsten einer variablen, werksspezifischen Lösung, welche den Kohlenstoffgehalt im natürlichen Rohmaterial des jeweiligen Standorts berücksichtigt.

Schwefeloxid und Staub

Der Schwefeloxidgrenzwert soll von heute 500 mg/m3 auf 400 mg/m3 abgesenkt werden. Die Schwefeloxidemissionen haben seit Mitte der 1980er Jahre dank erfolgreicher Massnahmen wie der Entschwefelung von Brenn- und Treibstoffen massiv abgenommen und sind daher aus Sicht der Luftreinhaltung heute von untergeordneter Bedeutung. Die Immissionen liegen an allen Messstationen in der Schweiz seit längerem deutlich unter dem Immissionsgrenzwert.

Schliesslich soll auch der aktuelle Staubgrenzwert von 20 mg/m3 um die Hälfte gesenkt werden. Es handelt sich ebenfalls um eine Anpassung an den Stand der Technik. Es ist zu bemerken, dass alle Zementwerke bereits heute deutlich tiefere Staubemissionen aufweisen, insofern hat diese Massnahme keine Auswirkung auf die Luftqualität.

Abfallverordnung

Eine Erhöhung des B(a)P-Grenzwerts in der VVEA, welcher für Abfälle gilt, die als Rohmaterial in der Zementherstellung eingesetzt werden, ist ebenfalls Teil der Vorlage. Der Wert soll angepasst werden, weil in der VVEA bei der Grenzwertfestlegung typischerweise ein bestimmtes Verhältnis zwischen dem B(a)P-Gehalt und dem gesamten Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in den betreffenden Abfällen zugrunde gelegt wird. Der neue Wert widerspiegelt dieses Verhältnis besser. Die Anpassung wird in Kapitel 5 erläutert.

2.2 Heizkessel für feste Brennstoffe

Bei automatischen Holzheizkesseln führen Wärmespeicher dazu, dass die Feuerungen bei längeren Betriebslaufzeiten mit weniger Starts, Stopps und Glutbettunterhaltsphasen betrieben werden können. Bei handbeschickten Holzheizkesseln wird ein Speicher benötigt, um die gesamte während eines Abbrandvorganges erzeugte Wärmemenge abnehmen zu können, da solche Kessel nur bedingt teillastfähig sind und es vorkommen kann, dass die tatsächlich erzeugte Wärmemenge grösser ist als die momentan vom Verbraucher benötigte. Die überschüssige Wärme kann dann in den Speicher fliessen. Die Betriebsweise mit einem Speicher verringert die Emissionen der Feuerung, steigert den Wirkungsgrad und verringert Verschleiss und Wartungsaufwand von Kessel und Feinstaubabscheider.

Bei der LRV-Revision vom 11. April 2018 wurden Vorschriften für die Dimensionierung des Speichervolumens bei Holzheizkesseln bis 500 kW Nennwärmeleistung eingeführt. Auf eine Speicherregelung für grössere Feuerungen wurde verzichtet unter der Annahme, das ökonomische Interesse der Betreiber an einem optimalen Betrieb der Anlage würde zur Installation eines Speichers führen. Erfahrungen aus dem Vollzug zeigen nun, dass diese Annahme nicht immer zutrifft. Die bestehende Speicherregelung in der LRV soll deshalb um eine Vorschrift auch für Anlagen über 500 kW Nennwärmeleistung erweitert werden.

2.3 Aufhebung einzelner Artikel und Ziffern

Es sollen einzelne Artikel sowie Ziffern in Anhang 4 aufgehoben werden, die obsolet geworden sind.

6/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275