Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 17 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung

wird und Ammoniak oder Harnstoff deutlich überstöchiometrisch zugegeben wird. Beim Einsatz des SCR-Verfahrens hingegen sind Ammoniakemissionen in der Regel kein Problem.

4.2 Heizkessel für feste Brennstoffe

4.2.1 Anhang 3 Ziffer 523: Wärmespeicher

Die Wärmespeichervorschriften für Holzfeuerungen bis 500 kW Nennwärmeleistung in Anhang 3 Ziffer 523 LRV sollen auch auf grössere Anlagen ausgedehnt werden, um die hier bestehende Regelungslücke zu schliessen. Zu diesem Zweck wird die Ziffer um einen Absatz 2bis erweitert, wonach bei Holzheizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung, die der Raumwärme- oder Warmwassererzeugung dienen, ein Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW installiert werden soll. Bei anderen Anwendungen, beispielsweise bei der Bereitstellung von Prozesswärme oder bei ausgewiesenem Bandlastbetrieb, kann die Speicherauslegung nach anderen Gesichtspunkten erfolgen und entsprechend kleiner ausfallen, wenn die Anlage auch ohne Speicher emissionsarm betrieben werden kann. In solchen Fällen soll die Speichergrösse durch die Behörde festgelegt werden.

Anhang 3 Ziffer 523 Absatz 3 erlaubt es der Behörde, in begründeten Fällen kleinere Speicher zu bewilligen, als dies in den bestehenden Absätzen 1 und 2 für Feuerungen bis 500 kW Nennwärmeleistung gefordert ist. Diese Ausnahmemöglichkeit soll auch für Feuerungen nach dem neuen Absatz 2bis gelten.

Das BAFU hat in Folge der LRV-Revision vom 11. April 2018 ein technisches Dokument mit Empfehlungen zur Dimensionierung von Wärmespeichern bei Holzheizkesseln erarbeiten lassen, welches den Vollzugsbehörden als Hilfestellung und als Leitlinie für die Beurteilung solcher Anlagen bei der Bewilligung dienen kann.13 Die neu in Absatz 2bis vorgesehene Vorschrift ist zurzeit als Dimensionierungsempfehlung in Kapitel 3.3 des besagten Dokuments formuliert.

4.3 Aufhebung einzelner Artikel und Ziffern

4.3.1 Artikel 19a

Mit der LRV-Änderung vom 11. April 2018 hat der Bundesrat die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor mit denjenigen der EU harmonisiert und die entsprechende Verordnung (EU) 2016/1628 in der Schweiz für verbindlich erklärt (Art. 20b LRV). Seit dem 1. Januar 2020 sind diese Bestimmungen für alle Leistungskategorien in Kraft und gelten auch für Baumaschinen. Somit ist Absatz 2 in Artikel 19a LRV obsolet und kann gestrichen werden.

4.3.2 Artikel 3, 20, 20a, 36, 37 und 42a

Seit dem 1. Januar 2020 gelten die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen nach Artikel 20 LRV nicht mehr. Sie wurden in den letzten Jahren schrittweise abgelöst durch Vorschriften in den Anhängen 1.15, 1.16, 1.18 und 1.20 der Energieeffizienzverordnung (EnEV; SR 730.02). Die Artikel 20 und 20a LRV sollen deshalb aufgehoben werden. Die Befristung von Artikel 20 war in Artikel 42a Absatz 1 festgelegt, dieser kann deshalb ebenfalls aufgehoben werden. In den Artikeln 36 und 37, welche den Vollzug durch den Bund und die Marktüberwachung regeln, kann die Anlagengruppe "Feuerungsanlagen" aus dem Text gestrichen werden, da das BAFU hier keine Marktüberwachungsaufgaben mehr wahrnimmt. Auch in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c kann der Verweis auf Artikel 20 gestrichen werden.

13 Grundlagen und Empfehlungen zur Dimensionierung von Wärmespeichern bei Holzheizkesseln, Verenum im Auftrag des BAFU, 2019 12/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275