Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung

1 Einleitung

Nach Artikel 11 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diesem Grundsatz folgend richten sich die Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) nach dem Stand der Technik. Wenn der technische Fortschritt es ermöglicht, die Schadstoffemissionen von stationären Anlagen zu verringern, sollen die entsprechenden Grenzwerte in der LRV angepasst werden. Damit stellt die Verordnung sicher, dass bessere verfügbare Technik bei der Erstellung neuer Anlagen oder nach einer Übergangszeit auch bei bestehenden Anlagen eingesetzt wird. Dies führt zu einer fortschreitenden Verringerung des Schadstoffausstosses in die Luft.

Zementwerke

Gleichzeitig mit der Änderung der Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) vom 4. Dezember 2015 passte der Bundesrat letztmals die Vorschriften für Zementwerke in der LRV an. Unter anderem wurde der Stickoxid-Grenzwert von 800 auf 500 mg/m3 abgesenkt und es wurden anlagenspezifische Grenzwerte für weitere Schadstoffe wie gasförmige organische Stoffe, Staub, Schwermetalle oder Dioxine und Furane eingeführt.

Die schweizerische Zementindustrie und die Standortkantone der sechs Werke erneuerten parallel zur LRV-Revision von 2015 eine seit 1998 existierende Branchenvereinbarung1 zur weitergehenden Reduktion der Stickoxid-Frachten aus diesen Anlagen. Die überarbeitete Vereinbarung, welche gleichzeitig mit der revidierten LRV am 1. Januar 2016 in Kraft trat und die bis Ende 2021 gilt, sieht einen Absenkpfad vor, der dazu führt, dass die Zementwerke ab dem 1. Januar 2020 im gesamtschweizerischen Branchenmittel höchstens noch 400 mg Stickoxide pro m3 ausstossen dürfen. Die Vertragspartner hielten in der Vereinbarung fest, im Jahr 2020 den Stand der Technik bezüglich Stickoxidminderungen überprüfen zu wollen. Das Bundesamt für Umwelt BAFU wirkte bei der Erarbeitung der Branchenvereinbarung mit und unterstützt diese.

Am 29. September 2016 reichte der damalige Nationalrat Philipp Hadorn die Motion "Reduktion von Stickoxiden" (16.3827)2 ein, mit der der Bundesrat beauftragt werden sollte, den Grenzwert für Stickoxide bei Zementwerken ab dem 1. Januar 2019 auf maximal 200 mg/m3 festzulegen. Er begründete dies damit, dass ein solcher Wert auch in Deutschland gelte und dass es für Zementwerke möglich sei, diesen mittels der SCR-Technik3 einzuhalten. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil Zementwerke zunehmend Abfälle wie Altöl, Pneus, Plastik, Lösungsmittel sowie verschmutztes Aushubmaterial verbrennen würden und sich zu eigentlichen Abfallentsorgungsanlagen gewandelt hätten. Im Gegensatz zu Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) müssten Zementwerke jedoch einen deutlich weniger strengen Stickoxidgrenzwert einhalten.

In seiner Antwort auf die Motion, welche vom Nationalrat im März 2018 abgelehnt wurde, begründete der Bundesrat, dass im Zuge der Vorarbeiten zur LRV-Revision vom 4. Dezember 2015 eine stärkere Absenkung des Grenzwerts geprüft worden sei. Die Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission zu den besten verfügbaren Techniken in der Zementherstellung von 2013 (BvT-Schlussfolgerungen 2013)4 hätten jedoch festgehalten, dass für die Anwendbarkeit von SCR-Systemen in Zementwerken eine Weiterentwicklung des Verfahrens

1 NOx-Branchenvereinbarung mit der Zementindustrie für die Periode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021

2 Motion 16.3827: Reduktion von Stickoxiden, eingereicht am 29.9.2016

3 SCR = Selective Catalytic Reduction: Verfahren zur Rauchgasentstickung mittels Ammoniak oder Harnstoff unter Verwendung eines Katalysators

4 2013/163/EU: Durchführungsbeschluss vom 26 März 2013 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) […] in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, ABl. L 100 vom 9.4.2013, S. 1. 3/17 054.10-00772/00002/00018/R114-1275