Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 23 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Die Wege für Mountainbikes sollen grundsätzlich von Wanderwegen getrennt (Thurgauer Wanderwege) und zudem mit Rücksicht auf Naturschutzgebiete angelegt werden (Pro Natura). Die Mountainbike-Wege dürfen zudem nicht auf Kosten der übrigen Waldfunktionen gehen (Berner Waldbesitzer).
4.3. Koordination von Velowegnetzen mit anderen Aufgaben (Art. 7 Veloweggesetz)
Velowegnetze sollen explizit mit jenen für die Fuss- und Wanderwege (Wanderwegorganisationen, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz) und anderen öffentlichen Aufgaben (Unternehmergruppe Wettbewerbsfähigkeit) koordiniert werden.
Economiesuisse und die Unternehmergruppe Wettbewerbsfähigkeit orten einen Widerspruch bei den Erläuterungen zu Artikel 5 und Artikel 7 im Bericht bezüglich der Genehmigung der Richtpläne durch den Bund. Der Kanton Graubünden möchte im Bericht präzisiert haben, dass Velowege nicht in kantonalen Richtplänen festgelegt werden müssen.
4.4. Anlage und Erhaltung von Velowegen (Art. 8 Veloweggesetz)
Für den Kanton Jura sollte klarer definiert werden, ob mit Erhaltung nur die Reinigung oder auch bauliche Massnahmen gemeint sind. Verschiedene Vernehmlasser wünschen sich präzisere Vorgaben zur Signalisation von Velowegen, wie zum Beispiel, dass diese nur wo nötig zu erstellen sind (Kantone ZH, SH, SchweizMobil, Wanderwegorganisationen). Der Kanton Bern beantragt, ganz auf die Verpflichtung zur Signalisation zu verzichten.
Weiter wird verlangt, dass Artikel 8 die Eigentümer von Flur- und Waldwegen nicht zu einem erhöhten Unterhalt verpflichten könne (Kanton AI, Schweizerischer Verband der Brüdergemeinden und Korporationen, Berner Waldbesitzer) und bei der Anlage von Velowegen sei auf die konkreten Verhältnisse (räumlich, frequenzmässig, finanziell, etc.) Rücksicht zu nehmen (Kanton SZ).
Verschiedene Vernehmlasser weisen darauf hin, dass keine absolute Sicherheit möglich sei und diese Vorgabe deshalb mit «möglichst» abgeschwächt werden solle (Fussverkehr Schweiz, Wanderwegorganisationen).
Der Kanton Jura weist darauf hin, dass Mountainbike-Wege zum Teil auf privatem Grund verlaufen und eine vertragliche Regelung zu deren Benutzung zu einer Absage seitens der Landbesitzer führen könnte. Eine mündliche Vereinbarung, wie bisher, sollte möglich bleiben.
4.5. Beizug privater Fachorganisationen (Art. 10 Veloweggesetz)
Während verschiedene Vernehmlasser den Beizug von privaten Fachorganisationen als Pflicht vorgeben möchten (Schweizer Gewerkschaftsbund, Interessensgemeinschaft öffentlicher Verkehr Ostschweiz, Klimastreik Freiburg, Praktischer Umweltschutz, Pro Velo Schweiz, Schweizer Energiestiftung, Swiss Cycling) verlangen andere, dass die Kantone keine Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen eingehen dürfen (Centre Patronal, Verband des Strassenverkehrs) respektive die Zusammenarbeit auf Arbeiten beschränken müssen, die andere Strassenbenützer nicht beeinträchtigen (Touring Club Schweiz) oder keine strategischen (Touring Club Schweiz) oder planerischen (Schweizer Verband für Landtechnik) Aspekte beinhalten.
Einzelne Vernehmlasser möchten den Kreis auf nicht private Fachorganisationen (Beratungsstelle für Unfallverhütung, Schweizer Unfallversicherung) oder Planungsbüros (Kanton GR) ausweiten.
4.6. Rücksichtnahme auf andere Anliegen (Art. 11 Veloweggesetz)
Verschiedene Vernehmlasser verlangen die konkrete Nennung weiterer Anliegen und Tätigkeiten, wie die Sachpläne des Bundes (Flughafen Zürich AG), die Fuss- und Wanderwege (Wanderwegorganisationen), die Zugänglichkeit und Sicherheit für behinderte Menschen (Association faîtière des organisations suisses de personnes handicapées), die Forstwirtschaft (Kanton AI) sowie die lokale Fauna und den Wildtierschutz in Ergänzung zum Naturschutz (Kanton BE).