Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 23 Seiten

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Flughafen Zürich AG, Schweizer Verband für Landtechnik, Verband des Strassenverkehrs). Berner Waldbesitzer möchte die Verbandsbeschwerde nur für direkt betroffene Kreise zulassen.

Zwei Vernehmlasser möchten den Kreis der beschwerdeberechtigten Organisationen ausweiten auf nicht nur velospezifische Organisationen (Chambre de commerce, d’industrie et des services de Genève; Wald Schweiz). Die Association faîtière des organisations suisses de personnes handicapées sieht es als sinnvoll an, dass Behindertenorganisationen nicht nur wie heute bei konkreten Bauprojekten Einsprache berechtigt sind, sondern künftig auch bereits auf der Planungsebene.

Der Kanton Graubünden beantragt, dass kantonale Beitragsverfügungen an Veloanlagen von der Beschwerdelegitimation ausgenommen werden.

Für die Wanderwegorganisationen ist die Einschränkung auf Verfügungen der kantonalen Behörden oder Bundesbehörden zu eng; auch gegen Verfügungen kommunaler Behörden muss Beschwerde gemacht werden können.

4.11. Frist für die Erstellung der Pläne (Art. 18 Veloweggesetz)

Die Meinungen zur Übergangsfrist gehen auseinander. Während einzelne eine Frist von drei Jahren verlangen (Pro Velo Schweiz, Velokonferenz Schweiz) sprechen sich vor allem einzelne Kantone für eine längere Frist aus, weil für die Umsetzung des Gesetzes auch noch kantonale Verordnungen angepasst werden müssen (Kantone SZ, GL, VS). Als konkrete Fristen werden 10 Jahre (Kantone AG, BL) oder 15 Jahre (Schweizer Gewerbeverband) verlangt.

4.12. Weitere Bemerkungen und Anträge zum Veloweggesetz und zum Bericht

Diese weiteren Bemerkungen und Anträge zum Veloweggesetz und zum Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens beziehen sich nicht direkt auf einzelne Gesetzesartikel:

Der Bau von Velowegen entlang von Gewässern ist aufgrund der Gewässerschutzbestimmungen oftmals nicht möglich. Dieser Thematik sei in der Vorlage, respektive in der folgenden Verordnung Rechnung zu tragen (Kantone ZH, TI, Velokonferenz Schweiz).

Der Veloverkehr dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse ins Gesamtverkehrssystem eingebunden werden (Schweizer Nutzfahrzeugverband ASTAG).

Der Ausbau des Velowegnetzes solle möglichst auf bestehenden Strecken (Schweizer Verband für Landtechnik) und nicht auf Kosten des motorisierten Strassenverkehrs erfolgen (Automobil Club Schweiz).

In der Vorlage fehlten Angaben zum Velofahren ausserhalb der Velowegnetze (Pro Natura) und das Thema E-Bikes sei zu wenig berücksichtigt (Schweizerischer Verband der Bürgergemeinden und Korporationen).

In der Vorlage seien die Auswirkungen des zusätzlichen Flächenverbrauchs (Kanton AG) und die Interessenkonflikte mit privaten Landeigentümern (Kanton SZ) zu thematisieren.

Art. 10 Abs. 2 RPG sei folgendermassen zu ergänzen: […] über den Natur- und Heimatschutz, sowie die Fachorganisationen nach Artikel 14 des Fuss- und Wanderweggesetzes und nach Artikel 17 des Veloweggesetzes beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken (Wanderwegorganisationen).

Art. 43 SVG zur Verkehrstrennung sei anzupassen (Kanton VD) und für touristische Gebiete sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an Wochenenden vorzusehen (Privatperson).

4.13. Anpassungen des Fuss-. und Wanderweggesetzes (FWG)

Verschiedene Vernehmlasser haben sich auch zu den Änderungen im FWG geäussert:

- Artikel 1 und Artikel 11a: Analog zum Veloweggesetz und dem bisherigen FWG solle hier von

Fuss- und Wanderwegnetzen gesprochen werden (Fussverkehr Schweiz, Pro Velo Schweiz, Wanderwegorganisationen). Die SVP beantragt, Artikel 11a auf das Thema Geodaten zu reduzieren.