Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 23 Seiten

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Breite Zustimmung bei den weiteren Verbänden, Vereinen und Organisationen

Bei den weiteren Verbänden, Vereinen und Organisationen stösst die Vorlage auf breite Zustimmung. 45 Vernehmlasser, vorab aus den Gebieten Verkehr, Gesundheit, Tourismus, Energie und Umwelt, sagen Ja oder Ja mit Präzisierungen. Die Association faîtière des organisations suisses de personnes handicapées und zwei Wanderwegorganisationen stimmen der Vorlage nur teilweise zu, die Flughäfen Zürich und Genf und drei Strassenverbände sagen Nein mit Vorbehalt, bzw. lehnen die Vorlage ab, ebenso die beiden Verbände Berner Waldbesitzer und Wald Schweiz.

Zustimmung bei den weiteren Vernehmlassungsteilnehmern

Die Städte Delémont und Yverdon-les-Bains unterstützen die Vorlage vollumfänglich. Eine Privatperson äussert sich nur zu einem spezifischen Anliegen.

1. Gegenstand der Vernehmlassung

Am 23. September 2018 haben Volk (73,6% Ja) und alle Stände dem Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege zugestimmt. Mit der deutlichen Annahme des Bundesbeschlusses haben breite Bevölkerungskreise zum Ausdruck gebracht, dass die Velowege den Fuss- und Wanderwegen gleichgestellt werden und die Kantone und Gemeinden bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung der Velowegnetze sowie bei der Information darüber unterstützt werden sollen. Mit dem Entwurf des Bundesgesetzes über die Velowege unterbreitete der Bundesrat den Ausführungserlass zu Artikel 88 BV.

Im ersten Abschnitt dieser Gesetzesvorlage werden der Gesetzeszweck sowie die für dieses Gesetz wichtigen Definitionen umschrieben (Art. 1 bis 4).

Im zweiten Abschnitt sind die Planungspflicht (Art. 5) sowie Grundsätze zu Planung und Erhaltung der Velowege (Art. 6 und 8) festgelegt. Zur Planungspflicht gehört eine angemessene Koordination der Velowegnetze untereinander sowie mit den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten, etwa den übrigen Verkehrsnetzen (Art. 7). Eine grundsätzliche Ersatzpflicht (Art. 9) soll mithelfen, Netzlücken zu vermeiden. Die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit den privaten Fachorganisationen (Art. 10) sowie das raumplanerische Abstimmungsgebot (Art. 11) runden den zweiten Abschnitt ab.

Im dritten Abschnitt werden die besonderen Aufgaben des Bundes beschrieben. Dazu gehört primär die Berücksichtigungspflicht im Rahmen aller Bundesaufgaben (Art. 12). Weiter berät der Bund die eigentlichen Leistungserbringer – die Kantone sowie gegebenenfalls die Gemeinden (Art. 13) – und informiert die Öffentlichkeit (Art. 14). Zur Information zählt auch das Angebot an harmonisierten Geobasisdaten. Zur Erfüllung des Beratungs- und Informationsauftrags kann der Bund private Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung beiziehen (Art. 15).

Im vierten Abschnitt zur Organisation und zum Rechtsschutz wird analog zum Fuss- und Wanderweggesetz die Bezeichnung von Fachstellen verlangt, die als Ansprechpartner in der Verwaltung fungieren (Art. 16). Das wie beim Fuss- und Wandergesetz ausgestaltete Behörden- und Verbandsbeschwerderecht wird auf Kantone, Gemeinden sowie die vom eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anerkannten privaten Fachorganisationen von ge-

samtschweizerischer Bedeutung beschränkt (Art. 17).

Der fünfte Abschnitt umfasst Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die Kantone sollen ihre Velowegnetzplanung in der Regel innert fünf Jahren erstellen (Art. 18). Sie werden dazu auf den bestehenden Plänen aufbauen. Zudem soll im Rahmen dieser Vorlage das bestehende FWG dort aktualisiert werden, wo es aus rechtlichen Gründen nötig ist, vorab in den Bereichen Geltungsbereich, Zurverfügungstellung von Geobasisdaten, Information, Unterstützung der privaten Fachorganisationen sowie Beschwerdelegitimation. Zudem wird der Begriff «Strassenkörper» in Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) präzisiert.