Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 27 Seiten

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SUPSI stellt die Frage, ob sich eine Übergangsmassnahme lohne, da die Steuerpflichtigen innert kurzer Zeit zweimal technische Anpassungen vornehmen müssten, bei der Einführung und bei der Abschaffung.

Klik und Avenergy erachten die Verordnungsbestimmung als gesetzeswidrig, weil sie unab- hängig der im MWSTG festgelegten Mindestlimite von 10 000 Franken für die Anwendung des Meldeverfahrens gelte. Zudem sei das Meldeverfahren zur Betrugsverhinderung nur zwi- schen inländischen Steuerpflichtigen geeignet, nicht aber, wenn die Gegenpartei ein auslän- discher Teilnehmer sei.

4.2 Wichtigste Kritikpunkte bzw. Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmenden

4.2.1 Plattformbesteuerung im Grundsatz

• Kritikpunkt/Anliegen 1: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (GPS, sgv, Gastro- Suisse, HotellerieSuisse, Swiss Retail Federation, EXPERTsuisse, KG) fordern, dass die Plattformbesteuerung nicht nur bei Lieferungen von Gegenständen, sondern auch bei Dienstleistungen zur Anwendung kommen soll.

• Kritikpunkt/Anliegen 2: In den Stellungnahmen der Plattformbetreiberinnen und - betreiber (Amazon, eBay, Rakuten) wird geltend gemacht, dass die Plattform nicht die Importeurin der Waren sein könne, insbesondere da der Versand in der Regel durch das Versandhandelsunternehmen erfolge. Die Plattform verfüge nicht über die notwendigen Informationen für den Einfuhrprozess und sei nicht in der Lage, die Ein- haltung der Produkt- und Zollvorschriften zu gewährleisten. Sie empfehlen deshalb, einem ähnlichen Prozess zu folgen, wie er in Norwegen, Australien und der EU ein- geführt oder geplant ist. Die Plattformen sind dort verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf den Waren mit geringem Wert einzuziehen und der Steuerverwaltung abzuliefern. Bei der Einfuhr fallen bei diesen Waren, die speziell zu kennzeichnen sind, dann weder Einfuhrsteuer noch Zollgebühren an.

• Kritikpunkt/Anliegen 3: In einigen Stellungnahmen (kf, Economiesuisse, SPED- LOGSWISS, KG, EXPERTsuisse) wird verlangt, es sei im Gesetz festzuschreiben, dass die Plattform die Importeurin der Waren und damit die Schuldnerin der Einfuhr- steuer sei. Ansonsten könne es zu Doppelbesteuerungen kommen, zum einen durch die von der Plattform erhobene Inlandsteuer und zum anderen durch die vom Käufer oder der Käuferin geschuldete Einfuhrsteuer.

• Kritikpunkt/Anliegen 4: Zwei Vernehmlassungsteilnehmende (FDP, HANDELSVER- BAND.swiss) verlangen eine Klärung des Problems der Retouren.

• Kritikpunkt/Anliegen 5: Zwei Vernehmlassungsteilnehmende (IG DHS, HANDELS- VERBAND.swiss) bemängeln, dass durch die Plattformbesteuerung teilweise auch Verkäufe von Personen besteuert werden, die für sich alleine nicht steuerpflichtig wä- ren (sog. C2C-Leistungen). Plattformen sollten deshalb eine Opt-Out-Bewilligung für C2C-Transaktionen erhalten.

• Kritikpunkt/Anliegen 6: In wenigen Stellungnahmen (Economiesuisse, Swiss Retail Federation, EXPERTsuisse, KG) wird gerügt, dass Plattformen das Verlagerungsver- fahren anwenden dürften und so gegenüber anderen Importeuren begünstigt seien. Das Verlagerungsverfahren, bei dem die Einfuhrsteuer nicht der EZV abgeliefert,

sondern in der Abrechnung mit der ESTV deklariert und gleich wieder als Vorsteuer abgezogen werden kann, solle allen Importeuern offenstehen.

• Kritikpunkt/Anliegen 7: Einige Vernehmlassungsteilnehmende (SwissHoldings, IG DHS, Die Post) stellen die Frage, wie die Pakete an der Grenze identifiziert werden könnten.