Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 27 Seiten

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fikation von Sendungen mit Produkten erschwert, welche die Rechte am geistigen Ei- gentum verletzen (Fälschungen). Eine Blockierung der Internet-Seiten in der Schweiz von Marktplätzen und Apps, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen, wäre einfacher umzusetzen und deshalb eine Prüfung wert.

4.2.3 Auskunftspflicht für Versandhandels- und Dienstleistungsplattformen

• Kritikpunkt/Anliegen 1: HANDELSVERBAND.swiss regt an, die Informationspflicht

auch auf Zahlungsdienstleistende (Kreditkartenorganisationen, Paypal usw.) auszu- dehnen.

4.2.4 Ausweitung der Bezugsteuer bei Business to Business-Leistungen (B2B-Leis-

tungen) ausländischer Unternehmen

• Kritikpunkt/Anliegen 1: Diverse Vernehmlassungsteilnehmende (FDK, Städtever-

band, Economiesuisse, SwissHoldings, sgv, IG DHS, Swiss Retail Federation, FH, EXPERTsuisse, KG, Swissuniversities und ETH-Rat) bemängeln, dass die Mass- nahme für leistungsbeziehende Unternehmen einen administrativen Zusatzaufwand zur Folge habe. Sie würden nämlich verantwortlich für die richtige Identifikation des Leistungserbringers und die korrekte steuerliche Qualifikation der bezogenen Leis- tung.

• Kritikpunkt/Anliegen 2: Einige Vernehmlassungsteilnehmende (Economiesuisse,

SwissHoldings, Swiss Retail Federation, FH, KG, Swissuniversities, ETH-Rat) weisen darauf hin, dass sich eine fiskalische Mehrbelastung der leistungsbeziehenden inlän- dischen Unternehmen ergeben könne.

• Kritikpunkt/Anliegen 3: Wiederholt wird kritisiert (SZ, FDK, Städteverband, Swiss-

Holdings, EXPERTsuisse, KG), der Vorrang der Bezugsteuer gegenüber der Inlands- teuer stelle einen massiven Eingriff in die Systematik der MWST dar.

• Kritikpunkt/Anliegen 4: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (Economiesuisse,

sgv, Swiss Retail Federation, SwissHoldings, EXPERTsuisse, KG) bemängeln, dass die inländischen Leistungserbringer, die die MWST unverändert in Rechnung stellen müssen, gegenüber ausländischen Leistungserbringern benachteiligt würden.

• Kritikpunkt/Anliegen 5: Einige Vernehmlassungsteilnehmende (Economiesuisse,

SwissHoldings, KG, SBB) machen darauf aufmerksam, dass es zu Doppelbesteue- rungen zulasten inländischer Unternehmen kommen könne, die kein Recht auf vollen Vorsteuerabzug haben oder die mit SSS oder PSS abrechnen. Die Bezugsteuer sei nämlich auch dann geschuldet, wenn das ausländische Unternehmen aus anderen Gründen im CH-MWST-Register eingetragen ist und die Inlandsteuer in Rechnung stellt.

• Kritikpunkt/Anliegen 6: SwissHoldings und KG beantragen, dass in Artikel 45c VE-

MWSTG für die Feststellung, wann eine Person als eingetragen gilt, nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern auf das Rechnungsdatum abzustellen sei. Das Rechnungsdatum sei nämlich einfach und klar feststellbar.

• Kritikpunkt/Anliegen 7: Zudem wird vom KG gefordert, dass die Bezugsteuer auf

Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen, welche nicht der Einfuhrsteuer unter- liegen, beibehalten werden soll.

4.2.5 Bezugsteuerpflicht für Übertragung von Emissionsrechten und dergleichen

• Kritikpunkt/Anliegen 1: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (Economiesuisse,

EXPERTsuisse, KG, SUPSI) fordern, diese Leistungen seien besser von der Steuer auszunehmen als der Bezugsteuer zu unterstellen.