Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 27 Seiten

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• Kritikpunkt/Anliegen 3: Zwei Vernehmlassungsteilnehmende (SwissHoldings und

VSE) fordern ein vereinfachtes Meldeverfahren. Es soll der ESTV nicht jede Transak- tion einzeln gemeldet werden, sondern lediglich die Summe aller Verkäufe und das Meldeformular sei von der Gegenpartei nicht gegenzuzeichnen.

• Kritikpunkt/Anliegen 4: KG fordert ferner, dass das Meldeverfahren nicht nachträg-

lich angeordnet werden kann, wenn die Steuerforderung gesichert ist.

4.2.18 Vorschläge für Massnahmen bei der Mehrwertsteuer, die nicht Teil des Vorent-

wurfs waren

• Kritikpunkt/Anliegen 1: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende aus dem Umwelt-

schutzbereich (VCS, SES, Greenpeace, WWF, KLUG, UmverkehR, VgF, Vereinigung für erträglichen Flugverkehr Baden-Wettingen) fordern eine Unterstellung des interna- tionalen Flugverkehrs unter die MWST. Die Schweiz solle in diesem Bereich eine Vorreiterrolle einnehmen und sich entsprechend auch international dafür einsetzen, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer international aufgehoben wird.

• Kritikpunkt/Anliegen 2: Vier Vernehmlassungsteilnehmende (ASIP, KGAST, SVV,

EXPERTsuisse) machen eine nicht gerechtfertigte mehrwertsteuerliche Benachteili- gung der Anlagestiftungen gegenüber Fonds gemäss Kollektivanlagengesetz geltend. Die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG sei des- halb auf die Verwaltung und die Leistungen von Anlagestiftungen auszudehnen.

• Kritikpunkt/Anliegen 3: PharmaSuisse beantragt, Heilbehandlungen, die von Apo-

thekerinnen und Apothekern erbracht werden, seien ebenfalls von der MWST auszu- nehmen. Apothekerinnen und Apotheker gehörten gemäss dem Medizinalberufege- setz zu den unversitären Medizinalberufen und könnten mit den darin festgehaltenen neuen Kompetenzen verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben, eine Beurteilung des Gesundheitszustandes durchführen und die Therapie wählen bzw. das Arzneimit- tel oder eine andere Massnahme empfehlen.

• Kritikpunkt/Anliegen 4: Vier Vernehmlassungsteilnehmende (SG, EXPERTsuisse,

Swissuniversities, ETH-Rat) fordern, dass Leistungen zwischen Stiftungen oder An- stalten und den daran beteiligten Gemeinwesen nicht nur dann von der Steuer aus- genommen sein sollen, wenn die Gemeinwesen an deren Gründung beteiligt waren, sondern auch dann, wenn Gemeinwesen im Zeitpunkt der Leistungserbringung zur Trägerschaft der Stiftungen oder Anstalten gehören.

• Kritikpunkt/Anliegen 5: EXPERTsuisse fordert, Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 2 MWSTG

sei um «Ambulatorien» zu ergänzen.

• Kritikpunkt/Anliegen 6: EXPERTsuisse fordert, in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3

MWSTG sei die Verknüpfung mit der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilli- gung oder Zulassung aufzuheben.

• Kritikpunkt/Anliegen 7: EXPERTsuisse verlangt, dass die Steuerausnahme für die

Zurverfügungstellung von Personal für Zwecke der Krankenbehandlung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG) auf gewinnstrebige Unternehmen und Einrichtungen ausgedehnt werde.

• Kritikpunkt/Anliegen 8: EXPERTsuisse fordert, dass die von Angehörigen von Heil-

und Pflegeberufen erbrachten telemedizinischen Leistungen als Heilbehandlungen qualifiziert würden. Artikel 34 MWSTV sei entsprechend zu ergänzen.

• Kritikpunkt/Anliegen 9: Drei Vernehmlassungsteilnehmende (EXPERTsuisse,

Swissuniversities, ETH-Rat) verlangen eine Präzisierung der Ausnahmebestimmun- gen von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b und c MWSTG und subsidiär von Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a und b MWSTV betreffend die Zusammenarbeit von Gemeinwesen. Die Steuerausnahme soll nur dann nicht gelten, wenn Leistungen an