Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 27 Seiten
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• Kritikpunkt/Anliegen 8: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (HANDELSVER-
BAND.swiss, EXPERTsuisse, KG, Amazon) erachten die Definition der Plattform im Gesetz als zu wenig klar oder als zu wenig eng. Gemäss dem KG braucht es eine in- tensivere Tätigkeit der Betreiberin oder des Betreibers der elektronischen Plattform, damit eine Zuordnung der Lieferung an die vermittelnde Person (die Plattform) erfol- gen kann als nur das «Unterstützen». Es sei auf den Vertragsabschluss und nicht auf die Bestellung abzustellen.
• Kritikpunkt/Anliegen 9: SWICO fordert, die Plattformbesteuerung sei so zu konzipie-
ren, dass sie sich auch für die Erhebung des vorgezogenen Recyclingbeitrags (VRB) eigne.
• Kritikpunkt/Anliegen 10: KG schlägt vor, die Grenze von 100'000 Franken aus
Kleinsendungen gemäss Artikel 7 Absatz 3 MWSTG zu streichen. Zudem sollen alle Betreiber von Plattformen freiwillig den Artikel 20a Absatz 1 VE-MWSTG anwenden, also in die Rolle der leistungserbringenden Person schlüpfen können.
4.2.2 Administrative Massnahmen gegen Versandhandelsplattformen
• Kritikpunkt/Anliegen 1: Einige Vernehmlassungsteilnehmende (EXPERTsuisse, KG,
SUPSI) rügen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, da die Massnahmen nur bei ausländischen Plattformen und Versandhandelsunternehmen zur Anwendung kommen.
• Kritikpunkt/Anliegen 2: Drei Vernehmlassungsteilnehmende (kf, EXPERTsuisse,
KG) bezeichnen die Vernichtung von Sendungen als schweren Eingriff in die Eigen- tumsgarantie und als völkerrechtswidrig.
• Kritikpunkt/Anliegen 3: Drei Vernehmlassungsteilnehmende (kf, EXPERTsuisse,
KG) erachten es als unhaltbar, solche Massnahmen verfügen zu dürfen, ohne dem Käufer oder der Käuferin der Waren das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine Prüfung auf der Website, ob das liefernde Unternehmen für die MWST registriert ist, schütze gemäss kf und EXPERTsuisse die Konsumentinnen und Konsumenten nicht vor ei- ner Vernichtung. Diese wüssten nämlich gar nicht, ob die Lieferantin oder der Liefe- rant die Bedingungen für die Steuerpflicht erfülle. Zudem sei die genaue Firma des liefernden Unternehmens für die Online-Bestellerin und den Online-Besteller oft erst nach Vertragsabschluss (auf der Rechnung) ersichtlich.
• Kritikpunkt/Anliegen 4: Zwei Vernehmlassungsteilnehmende (KG, SUPSI) fordern,
dass Kunden die Möglichkeit haben müssen, die Einfuhrsteuer der blockierten Sen- dungen zu bezahlen und diese so zu deblockieren.
• Kritikpunkt/Anliegen 5: Zwei Vernehmlassungsteilnehmende (kf, EXPERTsuisse)
verlangen, es sei im Gesetz festzuhalten, dass zuerst die mildere Massnahme ergrif- fen werden müsse.
• Kritikpunkt/Anliegen 6: KG macht verschiedene Änderungsvorschläge. So sei im
Gesetz klarzustellen, wann welche Massnahme angewendet wird. Weiter dürften die Namen der Unternehmen nur veröffentlicht werden, wenn die Massnahmen rechts- kräftig sind. Ausserdem wird geltend gemacht, Verstösse gegen die Abrechnungs- und Zahlungspflicht rechtfertigten solche Massnahmen nicht.
• Kritikpunkt/Anliegen 7: Die Post rügt, die vorgeschlagene Regelung sei nicht kom-
patibel mit dem Weltpostvertrag.
• Kritikpunkt/Anliegen 8: Nach FH wäre es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich
für die ESTV und die EZV, im Hinblick auf eine Beschlagnahme festzustellen, welche Sendungen über Plattformen oder Apps bezogen wurden, die ihren Mehrwertsteuer- pflichten nicht nachkommen. Bei der EZV würde sich eine solche Arbeitsbelastung verhängnisvoll zulasten anderer Aufgaben auswirken. Insbesondere würde die Identi-