Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 27 Seiten
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Abkürzungen
B2B Business to Business, Leistungen von Steuerpflichtigen an Steuerpflichtige
B2C Business to Consumer; Leistungen von Steuerpflichtigen an Nichtsteuerpflich-
tige
C2C Consumer to Consumer; Leistungen von Nichtsteuerpflichtigen an Nichtsteuer-
pflichtige
ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung
MWST Mehrwertsteuer
MWSTG Mehrwertsteuergesetz; SR 641.20
MWSTV Mehrwertsteuerverordnung; SR 641.201
PSS Pauschalsteuersätze
SSS Saldosteuersätze
SuG Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz;
SR 616.1)
1 Ausgangslage
Auf den 1. Januar 2010 trat das totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG) in Kraft. Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, die vom Parlament am 30. September 2016 verabschiedet worden ist, wurden insbesondere mehrwertsteuerbe- dingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen abgebaut.
Die Wirtschaft ist jedoch einem steten Wandel unterworfen. Für eine Steuer wie die Mehr- wertsteuer, die in alle Bereiche der Wirtschaft eingreift, bedeutet dies, dass laufend geprüft werden muss, ob Anpassungsbedarf besteht.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage umfasst verschiedene Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes, namentlich in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerabrechnung und Steuersicherung. Im Bereich des Ver- sandhandels sollen elektronische Plattformen wie Internet-Marktplätze als Leistungserbringe- rinnen gelten und nicht mehr die Unternehmen, die ihre Produkte über diese Plattformen ver- treiben. Dies entspricht dem Anliegen der vom Parlament überwiesenen Motion Vonlanthen (18.3540). Entziehen sich ausländische Plattformen der Steuerpflicht, kann die ESTV ein Einfuhrverbot oder eine Vernichtung der Sendungen verfügen und die Namen der fehlbaren Unternehmen zum Schutz der Kunden und Kundinnen veröffentlichen. Die Vorlage sieht wei- ter zur Senkung des administrativen Aufwandes für die Unternehmen und die Verwaltung die Einführung der jährlichen Abrechnung mit Akontozahlungen vor. Zudem soll für grenzüber- schreitende Leistungen an Steuerpflichtige neu grundsätzlich die Bezugsteuer angewendet werden, wenn der Ort der Leistung im Inland liegt. Dies verbessert die Rechtssicherheit und führt zu einer geringeren Liquiditätsbindung. Als Massnahmen zur Steuersicherung sollen ei- nerseits der Handel mit Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten der Bezugsteuer un- terstellt, wobei bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung auf dem Verordnungsweg das Mel- deverfahren vorgeschrieben werden soll, und andererseits soll die Möglichkeit geschaffen werden, in bestimmten Fällen von geschäftsführenden Organen juristischer Personen Si- cherheiten zu verlangen. Schliesslich setzt die Vorlage die Motionen WAK-S (Keine Mehr- wertsteuer auf subventionierten Aufgaben; 16.3431), Page (Mehrwertsteuer. Beseitigung der Ungleichbehandlung von Sport- und Kulturvereinen; 17.3657), Maire (Reduzierter Mehrwert- steuersatz für Damenhygieneartikel; 18.4205) und Humbel (Keine Behinderung der hausärzt- lich koordinierten Versorgung durch den Fiskus; 19.3892) um.