Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten
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Auch hier steigt die Verschuldung des Bundes an, allerdings in geringerem Umfang als bei der unter Kapitel 1.4.2 skizzierten Variante. Die ALV nimmt ihrerseits ihre Rolle als Konjunkturstabilisator wahr, indem sie sich erheblich verschuldet. Das rasche Erreichen der Schuldenobergrenze kann dennoch verhindert werden und die ALV behält ihre Handlungsfähigkeit, um auf eine allfällige zweite Infektionswelle oder einen unverhofft starken und lang andauernden Wirtschaftseinbruch reagieren zu können. Die von der ALV zu erbringenden Versicherungsleistungen sind abgesichert. Die ALV kann ihren aus gesamtwirtschaftlicher Sicht bedeutenden Beitrag zur Stabilisierung von Beschäftigung und Kaufkraft weiterhin leisten. Es entsteht kein negativer Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung durch eine Erhöhung der Lohnbeiträge.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Ausgaben für KAE mit einer gewissen Zeitverschiebung präzise eruiert werden können. Bis Ende des ersten Semesters 2021 kann die ALV die definitiven Kosten für die Abrechnungsperioden 2020 feststellen. 2021 kann der Bund die ALV ausserordentlich unterstützen, falls der Fonds der ALV aufgrund der arbeitsmarktlichen Folgen von Covid-19 auch Ende 2021 die Schuldenobergrenze zu überschreiten droht. Dies wird aber erst im Verlauf des Jahres 2021 sichtbar werden. Einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss könnte das Parlament wie erwähnt im Rahmen eines Nachtrags zum Voranschlag 2021 beraten.
1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202011 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im aktuell noch nicht verabschiedeten Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2019–202312 angekündigt, da es sich um eine dringliche Gesetzesänderung handelt, mit der der Bundesrat auf eine unvorhergesehene Notsituation reagiert. Die Gesetzesänderung entspricht jedoch den politischen Leitlinien der Legislaturplanung, den Wohlstand der Schweiz nachhaltig zu sichern.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse zur Abschreibung beantragt.
2 Vorverfahren und vorbereitende Entscheide
Die eidgenössischen Räte haben die Zusatzfinanzierung mit der Genehmigung des Nachtragskredits von 14,2 Milliarden Franken während der Sommersession 2020 im Rahmen des Nachtrags IIa behandelt und bestätigt. Die Zusatzfinanzierung steht der
11 BBl 2020 1777
12 BBl 2020 1907