Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten
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Des Weiteren sieht Absatz 3 vor, dass zwischen der voraussichtlichen Überschreitung der Schuldengrenze und der Covid-19-Epidemie ein Zusammenhang besteht. Artikel 114 Absatz 4 der BV ermöglicht es dem Bund und den Kantonen, bei «ausserordentlichen Verhältnissen» zusätzliche finanzielle Leistungen an die ALV zu erbringen. Mit der Bezugnahme auf die Covid-19-Epidemie werden die aktuellen ausserordentlichen Verhältnisse im Gesetzestext statuiert. Die Nennung der Covid-19-Epidemie ist als Umstand und nicht als Voraussetzung zu verstehen. Das bedeutet, es müssen keine weiteren Voraussetzungen in diesem Zusammenhang geprüft und erfüllt werden.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Artikel 165 BV ermächtigt das Parlament, Bundesgesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub dulden, für dringlich zu erklären. Gefordert ist zeitliche und sachliche Dringlichkeit, es müssen daher nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, sollte das Gesetz nicht unverzüglich Geltung erlangen können.
Die Covid-19-Massnahmen haben sehr stark erhöhte Ausgaben der ALV zur Folge. Gemäss dem aktuellen Finanzplan der ALV werden sich allein die Kosten für KAE im Jahr 2020 auf bis zu 12,2 Milliarden Franken summieren. Der ALV-Fonds dürfte daher per Ende 2020 einen Schuldenstand von über 8 Milliarden Franken aufweisen. Damit würde die bestehende Schuldenbremse nach Artikel 90c Absatz 1 AVIG ausgelöst, was zur Folge hätte, dass der Bundesrat die Lohnbeiträge per 1. Januar 2021 erhöhen und eine Gesetzesreform zur finanziellen Stabilisierung der ALV innerhalb eines Jahres vorlegen müsste.
Um die finanzielle Lage und die Handlungsfähigkeit der ALV abzusichern und eine Belastung der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden durch erhöhte Lohnbeiträge zu verhindern, muss die Zusatzfinanzierung des Bundes noch vor Ende 2020 (vor Aktivierung der Schuldenbremse) umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen bilden die rechtliche Grundlage für die Zusatzfinanzierung. Eine fristgerechte Umsetzung erfordert daher ein unmittelbares Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen nach Verabschiedung im Parlament während der Herbstsession 2020.
Dringliche Bundesgesetze sind aufgrund der Vorgabe von Artikel 165 Absatz 1 BV zu befristen. Die dringliche Gesetzänderung ist daher auf den 31. Dezember 2022 zu befristen. Es ist davon auszugehen, dass die ALV bis Ende des ersten Semesters 2021 eine Prognose betreffend des zu erwartenden Schuldenstandes gegen Ende 2021 vorlegen kann. Je nach Prognose ist eine weitere Zusatzfinanzierung nach Absatz 3 zu beantragen.
Koordination mit laufenden Gesetzesänderungen
Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2019 die Botschaft und den Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) verabschiedet.13 Die Vorlage wurde in der Sommersession 2020 von beiden Räten angenommen. Der Inhalt dieser Vorlage sieht die Einführung von Artikel 90a Absatz 2 AVIG vor.
13 BBl 2019 8251