Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten
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obergrenze berechnet. Die Obergrenze des Eigenkapitals beträgt abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme. Für 2020 entspricht dies einer Obergrenze von rund 10 Milliarden Franken (2,5 Prozent von 319 Milliarden Franken ergibt 7,98 Milliarden Franken zuzüglich 2 Milliarden Franken Betriebskapital). Wird diese Vermögensobergrenze erreicht, muss der Bundesrat gemäss Artikel 90c Absatz 2 AVIG innerhalb eines Jahres die Lohnbeitragssätze, den Bundesbeitrag sowie im gleichen Umfang die Beteiligung der Kantone senken. Von einer Senkung kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist.
Das durchschnittliche für den Betrieb notwendige Betriebskapital beträgt rund 2 Milliarden Franken. Dieses Kapital wird benötigt, damit die ALV ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen kann. Ohne dieses Betriebskapital müsste die ALV für diesen Betrag Schulden aufnehmen. um ihren Bedarf an flüssigen Mitteln abzudecken, obschon sie buchhalterisch noch über Eigenkapital verfügt.
Mit der Obergrenze für das Eigenkapital und Schulden von rund je 8 Milliarden Franken hat die ALV einen Spielraum von insgesamt 16 Milliarden Franken, bevor Massnahmen zur Sicherung der Finanzierung der ALV ergriffen werden müssen. Innerhalb dieser Bandbreite kann die ALV ihre Rolle als Konjunkturstabilisator wahrnehmen. Diese Bandbreite steht der ALV aktuell nicht zur Verfügung, da seit der Entschuldung noch kein Eigenkapital aufgebaut werden konnte.
1.2.3 Finanzielle Lage der Arbeitslosenversicherung
Die bundesrätlichen Verbote und Anordnungen führten direkt zu einem erheblichen Anstieg der Ausgaben für KAE. Auch die Leistungserweiterungen, die mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vorgenommen wurden, hatten unmittelbar erhöhte Ausgaben zur Folge. Gemäss dem aktuellen Finanzplan der ALV werden sich allein die Kosten für KAE im Jahr 2020 auf bis zu 12,2 Milliarden Franken summieren.
Die Entwicklung der Arbeitslosenquote und damit der Ausgaben für ALE ist nur schwer abzuschätzen. Die Ausgaben für ALE werden für 2020 auf 8 Milliarden Franken geschätzt. Allein die Ausgaben für die mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung umgesetzten zusätzlichen 120 Taggelder dürften sich für 2020 auf bis zu 3,6 Milliarden Franken belaufen.
Es muss davon ausgegangen werden, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 und die Begleitmassnahmen des Bundesrats langanhaltende Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der ALV haben werden. Diese lassen sich im aktuellen Zeitpunkt nicht im Detail präzisieren, haben aber anhaltend negative finanzielle Konsequenzen wie die erwähnte Verlängerung der Taggelder. Aufgrund der noch unsicheren wirtschaftlichen Erholung ist zu befürchten, dass die ALV finanziell auch 2021 noch unter diesen Kosten leiden wird.
Um die kurzfristigen finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Covid-19- Massnahmen auf die ALV abzufedern, hat der Bundesrat in der COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20 März 20208 zur Sicherung der Liqui-