Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Gestützt auf Artikel 90a AVIG beträgt der jährliche Beitrag des Bundes an die ALV 0,159 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme; dies entspricht derzeit gut 500 Millionen Franken pro Jahr.

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird der Bund im Jahr 2020 einen zusätzlichen Beitrag im Umfang der Kosten der KAE für die Abrechnungsperioden Januar bis Dezember 2020 leisten. Die Kosten für KAE für das Jahr 2020 werden auf insgesamt bis zu 12,2 Milliarden Franken geschätzt (Stand Juni 2020). Gestützt auf Artikel 8 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und dem von den eidgenössischen Räten im Rahmen des Nachtrags I zum Voranschlag 2020 genehmigten Kredit hat der Bund bereits einen zusätzlichen Beitrag von 6 Milliarden Franken an die ALV überwiesen. Die vorliegende Gesetzesänderung führt daher gemäss aktuellen Schätzungen zu einer entsprechenden Mehrbelastung des Bundes von bis zu 6,2 Milliarden Franken. Die eidgenössischen Räte haben in der Sommersession 2020 einen entsprechenden Nachtragskredit in der Höhe von 14,2 Milliarden Franken genehmigt. Dieser Betrag ist als Maximalbetrag zu verstehen. Die Mittel sollen dem ALV-Fonds ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Gesetzesänderung und abgestimmt auf den effektiven Bedarf überwiesen werden. Wie bereits unter Kapitel 3.3 erläutert, werden die finanziellen Auswirkungen erst im Sommer 2021 exakt quantifiziert werden können.

Es ist indes nicht völlig auszuschliessen, dass Nachwirkungen der Covid-19- Epidemie auch 2021 noch zu einem Überschreiten der Schuldenobergrenze der ALV führen können. Artikel 90a Absatz 3 VE-AVIG sieht daher vor, dass der Bund auch im Jahr 2021 einen ausserordentlichen Beitrag an die ALV leisten kann, sollte sich abzeichnen, dass der Schuldenstand der ALV Ende 2021 die Schuldenobergrenze überschreiten wird. Indem dieser Artikel als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, wird es Aufgabe des Parlaments sein, dies zu entscheiden. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone

Der jährliche Beitrag der Kantone an die ALV im Umfang von 0,053 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme oder rund 170 Millionen Franken pro Jahr (Art. 92 Abs. 7bisAVIG) bleibt unverändert. Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone oder Gemeinden, sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.