Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten
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3.3 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagene Gesetzesanpassung bedarf keiner Präzisierung auf Verordnungsstufe.
Die Umsetzung erfolgt durch die Ausgleichsstelle der ALV im SECO und die EFV. Im Rahmen ihrer Liquiditätsplanung stellt die Ausgleichsstelle sicher, dass die ALV jederzeit zahlungsfähig ist und ihre gesetzlich geschuldeten Leistungen ausrichten kann. Bei Bedarf werden bei der Bundestresorerie gestützt auf Artikel 90b AVIG Darlehen bezogen.
Für das Erreichen der Schuldenobergrenze ist der Stand der Schulden per 31. Dezember des Rechnungsjahres relevant. Zwischenzeitlich kann diese Obergrenze überschritten werden, ohne dass die Handlungsfähigkeit der ALV beeinträchtigt wird.
Die Bewilligung und die Auszahlung von KAE erfolgt durch die kantonalen Amtsstellen (Bewilligung) bzw. die Arbeitslosenkassen (Auszahlung). Es ist entscheidend, wie schnell die Gesuche auf KAE durch die kantonalen Amtsstellen genehmigt und wie rasch die Entschädigungen durch die Arbeitslosenkassen abgerechnet werden können. Ein Betrieb, der KAE erhält, ist verpflichtet, für jede einzelne Abrechnungsperiode (Monat) eine separate Abrechnung auf KAE bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichen. Dafür hat der Betrieb bis zu drei Monate Zeit. Dies führt dazu, dass bei der vorgesehenen Abrechnung der KAE des Jahres 2020 zeitliche Verzögerungen eintreten und eine definitive Berechnung erst in 2021 möglich sein wird.
Aus diesen Gründen wird der in der Staatsrechnung 2020 verbuchte Sonderbeitrag an die ALV eine Schätzung sein und noch nicht exakt den effektiv geleisteten KAE entsprechen. Erst im Juni 2021 wird die definitive Schlussabrechnung der KAE der ALV des Jahres 2020 vorliegen. Sobald diese Summe feststeht, erfolgt die Bereinigung der ausserordentlichen Zusatzfinanzierung. Allfällige Schlusszahlungen könnten gestützt auf eine Kreditübertragung erfolgen, sofern der Gesamtbetrag von 20,2 Milliarden Franken nicht überschritten wird. Andernfalls wäre ein Nachtragskredit zum Voranschlag 2021 nötig. Fallen die Kosten für KAE 2020 tiefer aus, als der von der ALV abgerufene Teil der ausserordentlichen Zusatzfinanzierung, leistet die ALV eine Rückerstattung an den Bund.
Den Umfang eines allfälligen ausserordentlichen Beitrags im Jahr 2021 könnte das Parlament im Rahmen eines Nachtrags zum Voranschlag 2021 festlegen. Die finale Abrechnung einer möglichen Zusatzfinanzierung für das Jahr 2021 würde bis zum Sommer 2022 stattfinden.