Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Bekämpfung des neuen Coronavirus
Aufgrund des globalen Ausbruchs des neuartigen Coronavirus (Covid-19) hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen auf Basis des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG) beschlossen. Die vom Bundesrat ausgesprochenen Massnahmen, insbesondere die Einschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten, haben tiefgreifende wirtschaftliche Auswirkungen.
Mit der Kurzarbeits- und der Arbeitslosenentschädigung (KAE, ALE) verfügt die Arbeitslosenversicherung (ALV) über wirksame und bewährte Instrumente zur raschen Stabilisierung von Beschäftigung und Einkommen. Die ALV nimmt damit eine wichtige Funktion als Konjunkturstabilisator wahr.
Zur Abfederung der Folgen der Bekämpfung von Covid-19 hat der Bundesrat mehrmals Begleitmassnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der vom Bundesrat ausgesprochenen Verbote und Anordnungen für die betroffenen Unternehmen, Personen und Organisationen abzuschwächen und die Betroffenen möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch zu unterstützen. Als eine der Begleitmassnahmen hat der Bundesrat am 20. März 2020 gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung2 (BV) die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung3 erlassen und anschliessend zweimal ergänzt. Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beinhaltet verschiedene befristete Massnahmen, darunter die Ausweitung der anspruchsberechtigten Kreise für KAE, Entlastungen für Unternehmen bei Antrag und Bezug von KAE oder zusätzliche Taggelder für arbeitslose Personen.
Aufgrund der starken Eindämmung des neuen Coronavirus kann der Bundesrat seit Ende April 2020 die getroffenen Massnahmen schrittweise aufheben und die Wirtschaft sowie das gesellschaftliche Leben etappenweise wieder öffnen. Die Massnahmen der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung werden bis Ende August 2020 aufgehoben. Für Unternehmen besteht unabhängig davon die Möglichkeit, gestützt auf das geltende Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19824 (AVIG) wegen Covid-19 KAE zu beantragen.
1.2 Finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung
1.2.1 Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung
Die arbeitsmarktlichen Folgen von Covid-19 und dessen Bekämpfung gehen in ihrer Intensität deutlich über bekannte konjunkturelle Schwankungen hinaus. Im April 2020 wurden für rund 36 Prozent aller angestellten Personen in der Schweiz KAE
1 SR 818.101
2SR 101