Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten
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genehmigt (fast 1,9 Mio. Arbeitnehmende in rund 190 000 Betrieben). Die Zahl der Unternehmen mit KAE bleibt weiterhin hoch, auch wenn sich der Anstieg der Voranmeldungen abgeschwächt hat. Die Arbeitslosenquote erhöhte sich bis Ende Mai 2020 deutlich auf 3,4 Prozent (Zunahme um 20 374 auf 155 998 Personen, Anstieg der Quote um 0,5 Prozentpunkte gegenüber März 2020).
Die aktuellen Konjunkturprognosen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 16. Juni 2020 gehen für 2020 von einem sehr starken Rückgang des Bruttoinlandprodukts (BIP) aus. Auch 2021 dürfte sich die Wirtschaft nur langsam erholen. Die jahresdurchschnittliche Arbeitslosenquote für 2020 wird auf 3,8 Prozent geschätzt. Es wird erwartet, dass sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt nur zögerlich verbessert und die Beschäftigung 2021 nur geringfügig wachsen wird. Die prognostizierte Arbeitslosigkeit für 2021 beträgt 4,1 Prozent. Die Prognoseunsicherheit bleibt allerdings ausserordentlich gross.
Die Leistungen der ALV werden in einem noch nie dagewesenen Umfang in Anspruch genommen und die ALV wird aktuell als auch in absehbarer Zeit finanziell in einem bisher beispiellosen Ausmass gefordert sein. Obwohl die Massnahmen des Bundesrats zur Bekämpfung von Covid-19 schrittweise aufgehoben werden können, bleiben die Effekte auf die Finanzen der ALV stark negativ und wirken noch einige Zeit nach.
1.2.2 Finanzierungssystem der Arbeitslosenversicherung
Die ALV finanziert sich hauptsächlich durch die Beiträge der Versicherten (Arbeitgeber und Arbeitnehmende). Dazu kommt eine Beteiligung des Bundes und der Kantone an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen. Gemäss Artikel 90a bzw. Artikel 92 Absatz 7bisAVIG beträgt der Beitrag des Bundes 0,159 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme (jener der Kantone 0,053 Prozent). Die beitragspflichtige Lohnsumme beinhaltet alle Löhne und Lohnbestandteile bis zum maximal versicherten Verdienst von 148 200 Franken. Die Höhe der für das Jahr 2020 erwarteten beitragspflichtigen Lohnsumme beträgt 319 Milliarden Franken.
Die ALV schloss das Rechnungsjahr 2019 mit einem Gesamtertrag von 8,06 Milliarden Franken und Gesamtaufwendungen von insgesamt 6,5 Milliarden Franken ab. Der Überschuss betrug 1,56 Milliarden Franken. Aufgrund des Überschusses konnten 2019 die Bundestresoreriedarlehen, resultierend aus den bis zur letzten Revision des AVIG im Jahr 2011 aufgelaufenen Schulden, restlos zurückbezahlt werden. Der Ausgleichsfonds der ALV war per Ende Dezember 2019 vollständig entschuldet.
Mit der 3. Revision des AVIG5 wurde 2003 ein neues Finanzierungskonzept eingeführt, das einen Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben über einen Konjunkturzyklus hinweg anstrebt. Aufgrund der starken Abhängigkeit der Aufwendungen der ALV von der Arbeitslosenzahl und somit von der Lage auf dem Arbeitsmarkt ist die Rechnung der ALV lediglich langfristig, nach Abschluss eines Konjunkturzyklus, im Ausgleich. Die ordentliche Finanzierung der ALV wird somit auf der Basis einer mittleren (d. h. konjunkturneutralen) Arbeitslosenzahl sichergestellt. Mit der 4.
5 AS 2003 1728, BBl 2001 2245