Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten
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Artikel 165 BV ermächtigt das Parlament, Bundesgesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub dulden, für dringlich zu erklären. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar. Sie hat keine Auswirkungen auf das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit14, das von der Schweiz am 17. Oktober 1990 ratifiziert worden ist. Die Vorlage hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)15 sowie auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)16, aufgrund dessen die Schweiz äquivalente Bestimmungen zu den Koordinationsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/200417 und Nr. 987/200918 erlässt.
6.3 Erlassform
Ausgehend von Gegenstand, Inhalt und Tragweite der vorgesehenen Änderungen ist es aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 BV notwendig, die anzupassenden und neuen Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.
Aufgrund ihrer Dringlichkeit sind die vorgesehenen Änderungen im AVIG nach Artikel 165 Absatz 1 BV unmittelbar nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament in Kraft zu setzen. Die dringliche Gesetzesänderung soll bis am 31. Dezember 2022 befristet werden.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der zusätzliche Beitrag des Bundes an die ALV im Umfang der Kosten für die KAE im Abrechnungsjahr 2020 führt zu einer einmaligen Subvention von schätzungswei-
14 SR 0.822.726.8
15 SR 0.632.31
16 SR 0.142.112.681
17 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA (SR 0.142.112.681) bzw. Anlage 2 von Anhang K EFTA (SR 0.632.31). Eine konsolidierte (nicht verbindliche) Fassung der Verordnung ist in der SR 0.831.109.268.1 publiziert.
18 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA (SR 0.142.112.681) bzw. Anlage 2 von Anhang K EFTA (SR 0.632.31). Eine konsolidierte (nicht verbindliche) Fassung der Verordnung ist in der SR 0.831.109.268.11 publiziert.