Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten

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bestehenden Schulden der ALV mehrere Jahrzehnte dauern. In diesem Zeitraum wäre die Handlungsfähigkeit der ALV stark eingeschränkt.

1.4.2 Folgekosten der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 werden vom Bund finanziert

Als zweite Alternative wurde geprüft, ob der Bund die die ALV betreffenden Folgekosten der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 vollumfänglich übernehmen soll. Mit dieser Alternative würde der Bund alle Zusatzkosten übernehmen, welche den behördlichen Massnahmen zugeordnet werden können. Diese Kosten können nicht als Teil eines normalen Konjunkturverlaufs angesehen werden, wodurch sie durch die ALV nicht vorhersehbar waren. Es würde sich hier für das Jahr 2020 um einen Beitrag von gut 20 Milliarden Franken handeln. Die Folgekosten beinhalten nach aktueller Einschätzung 12,2 Milliarden Franken für KAE und bis zu 8 Milliarden Franken für ALE. Dabei sind die Auswirkungen der bundesrätlichen Verbote und Anordnungen sowie die einzelnen Massnahmen der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mitberücksichtigt.

Durch diese Zusatzfinanzierung könnten das Erreichen der Schuldenobergrenze und die Aktivierung der Schuldenbremse vermieden werden. Dazu müsste eine erste Zusatzfinanzierung in 2020 erfolgen, um das Erreichen der Schuldenobergrenze zu vermeiden. Die ALV behielte ihre Handlungsfähigkeit, um auf eine allfällige zweite Infektionswelle oder einen unverhofft starken und lang andauernden Wirtschaftseinbruch reagieren zu können. Sie könnte ihren aus gesamtwirtschaftlicher Sicht bedeutenden Beitrag zur Stabilisierung von Beschäftigung und Kaufkraft ohne Probleme leisten. Es würde kein negativer Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung durch eine Erhöhung der Lohnbeiträge entstehen.

Auch diese Alternative wurde verworfen. Erstens würde die Covid-19-bedingte Neuverschuldung des Bundes deutlich stärker ansteigen als wenn der Bund nur denjenigen Teil der Kosten trägt, der nötig ist, damit die Schuldenobergrenze der ALV nicht überschritten wird. Diese Schulden müssen gemäss geltender Ergänzungsregel zur Schuldenbremse wieder abgebaut werden, wodurch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler direkt belastet werden. Auch dies hat negative Folgen für die wirtschaftliche Erholung. Es ist auch nicht möglich, alle Zusatzkosten der bundesrätlichen Massnahmen präzise festzulegen, auch da langfristige Folgeeffekte abgewartet werden müssen. Weiter würde dies der grundsätzlichen Funktion der ALV widersprechen, da es Teil ihres Auftrags ist, in konjunkturell schwierigen Zeiten stabilisierend zu wirken und sich dafür auch zu verschulden.

1.4.3 Bund übernimmt die Ausgaben der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des Jahres 2020 und eine mögliche Zusatzfinanzierung für das Jahr 2021

Eine dritte Alternative wird als Lösung vorgeschlagen. Der Bund übernimmt zusätzlich zum ordentlichen Beitrag die Ausgaben der KAE für die Abrechnungsperioden des Jahres 2020. Das Parlament hat dafür im Rahmen von zwei Nachträgen zum