Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten

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Gesetzesrevision6, welche am 1. April 2011 in Kraft trat, wurde die konjunkturneutrale Arbeitslosenzahl neu festgelegt, damit die Versicherung langfristig im finanziellen Gleichgewicht bleibt. Diese Arbeitslosenzahl entspricht zurzeit rund 130 000 Arbeitslosen bzw. einer Arbeitslosenquote von 2,8 Prozent. In konjunkturellen Auf- und Abschwungphasen wird diese Zahl unter- bzw. überschritten. In einer guten Konjunkturphase soll die ALV Reserven aufbauen können, welche sie in einer schlechten Konjunkturphase für ihre Leistungen an ihre Bezügerinnen und Bezüger nutzen kann. In einem Wirtschaftsabschwung kann die ALV Schulden aufbauen, die in der darauffolgenden guten Konjunkturphase abgebaut werden müssen.

Die ALV kennt eine Schuldenbremse. Gemäss Artikel 90c Absatz 1 AVIG muss der Bundesrat innerhalb eines Jahres eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen, sobald der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme erreicht. Die Schuldenobergrenze beträgt für 2020 rund 8 Milliarden Franken (2,5 Prozent von 319 Milliarden Franken ergibt 7,98 Milliarden Franken). Zudem muss der Bundesrat vorgängig den Beitragssatz um höchstens 0,3 Lohnprozente erhöhen und den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der Beitragspflicht unterstellen. Dieses Solidaritätsprozent wird gegenwärtig bereits erhoben. Die Erhöhung des Beitragssatzes müsste bereits auf den 1. Januar 2021 erfolgen, denn bei einer Änderung eines Lohnabzuges müssen die Lohnabrechnungssysteme der Arbeitgeber sowie das Abrechnungssystem der ALV via Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) rechtzeitig angepasst werden. Aus diesen Gründen wurden Änderungen der Lohnprozentabzüge bisher immer auf den ersten Januar und somit gültig für das folgende Jahr vorgenommen. Dies ist das für Unternehmen und die AHV-Ausgleichskassen administrativ einfachste Vorgehen.

Die Erhöhung des Beitragssatzes beträfe Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen. Eine Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte (0,05 für Arbeitgeber und 0,05 für Arbeitnehmende) würde der ALV rund 320 Millionen Franken zusätzliche Einnahmen bringen (Berechnung auf Basis der Einnahmen der ALV 20197). Eine gesetzlich maximal mögliche Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent (0,15 für Arbeitgeber und 0,15 für Arbeitnehmende) würde zusätzliche Einnahmen von rund 960 Millionen Franken ergeben. Die Erhöhung der Lohnbeiträge ist vorgängig zur Erarbeitung einer Finanzierungsvorlage durch den Bundesrat vorzunehmen.

Es ist der ALV im Prinzip möglich, Bundesdarlehen auch über die Schuldenobergrenze hinaus aufzunehmen, falls dies die Liquiditätssituation der ALV erfordert. Die gesetzliche Schuldenobergrenze ist einzig für die Schuldenbremse der ALV relevant. Der Bund resp. die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) kann der ALV unabhängig davon verzinsliche Bundesdarlehen gewähren. Für die Berechnung der gesetzlichen Schuldenobergrenze sind die per Ende Jahr bestehenden Schulden massgebend. Eine vorübergehende unterjährige Überschreitung der Schuldenobergrenze löst die Schuldenbremse nicht aus.

Analog der Schuldenobergrenze kennt die ALV auch eine Vermögensobergrenze des Eigenkapitals. Diese Vermögensobergrenze wird vergleichbar zur Schulden-

6 AS 2011 1167, BBl 2008 7733

7 https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-78715.html