Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/38: Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung · 23 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Art. 90a Abs. 2 VE-AVIG
Artikel 90a AVIG regelt die finanzielle Beteiligung des Bundes an der ALV. Gemäss Absatz 1 beträgt die ordentliche Beteiligung 0,159 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme. Mit dem neuen Artikel 90a Absatz 2 VE-AVIG wird die rechtliche Grundlage für eine ausserordentliche Beteiligung des Bundes geschaffen.
Beim ausserordentlichen Beitrag nach Absatz 2 handelt es sich um eine zusätzliche, auf das Jahr 2020 beschränkte Beteiligung des Bundes.
Gemäss Vorlage soll der Bund die Ausgaben der KAE für die Abrechnungsperioden des Jahres 2020 übernehmen. Der ausserordentliche Beitrag des Bundes wird auf die Kosten der ALV für die KAE für diese Abrechnungsperioden limitiert. Die KAE wird in den Artikeln 31 ff. AVIG geregelt.
Art. 90a Abs. 3 VE-AVIG
Artikel 90a Absatz 3 VE-AVIG bildet die rechtliche Grundlage für eine allfällige, weitere ausserordentliche Unterstützung der ALV durch den Bund für das Jahr 2021. Diese weitere Zusatzfinanzierung ist für den Fall vorgesehen, dass sich der Schuldenstand aufgrund der arbeitsmarktlichen Folgen von Covid-19 erneut massiv verschlechtern sollte. Voraussetzung für eine weitere Zusatzfinanzierung in 2021 ist die voraussichtliche Überschreitung des Schuldenstandes von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme per Ende 2021.
Die in Absatz 3 vorgesehene Überschreitung des Schuldenstandes von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht der in Artikel 90c Absatz 1 AVIG statuierten Schuldenbremse. Eine weitere Zusatzfinanzierung für das Jahr 2021 würde also erneut dazu dienen, die in Artikel 90c Absatz 1 AVIG statuierten Folgen einer Schuldenüberschreitung im Jahr 2021 zu verhindern. Tritt eine Überschreitung der Schulden ein, so muss der Bundesrat die Lohnbeitragssätze für die ALV erhöhen und innerhalb eines Jahres eine Gesetzesvorlage vorbereiten, die die Neuregelung der Finanzierung der ALV enthält.
Die Vorlage setzt ausdrücklich eine voraussichtliche Überschreitung des Schuldenstandes per Ende 2021 voraus, damit der Bund einen zusätzlichen ausserordentlichen Beitrag für das Jahr 2021 leisten kann. Es ist davon auszugehen, dass die ALV bis Ende des ersten Semesters 2021 eine Prognose betreffend des zu erwartenden Schuldenstandes gegen Ende 2021 vorlegen kann. Je nach Prognose ist eine weitere Zusatzfinanzierung nach Absatz 3 zu beantragen. Der Bundesrat kann im Falle einer voraussichtlichen Überschreitung eine weitere Zusatzfinanzierung beschliessen, welche über einen Nachtragskredit dem Parlament vorgelegt werden muss. Es handelt sich daher in Absatz 3 bewusst um eine Kann-Formulierung. Damit erhalten Bundesrat und Parlament die Möglichkeit, in Kenntnis der Haushaltslage von Bund und ALV über eine mögliche Zusatzfinanzierung zu entscheiden.