Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten
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und des Detailhandels abzuwenden, weil in diesen Branchen die Mieten typischerweise einen hohen Anteil des Aufwands ausmachen. Drittens muss der Eingriff verhältnismässig sein, indem er namentlich für die Vermieterin und den Vermieter zumutbar ist. Bei einer Schliessungsdauer von zwei Monaten wird bei den Vermieterinnen und Vermietern eine Einbusse von 10 % einer Jahresmiete angeordnet, zudem soll mit einem Betrag für wirtschaftliche Notlagen Vermieterinnen und Vermietern geholfen werden, für die das finanziell nicht tragbar wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar anzunehmen, dass dort, wo das Gesetz in vertragliche Mietzinsansprüche der Vermieterinnen und Vermieter eingreift, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff bejaht werden könnten.
Ob der Eingriff in die vertraglichen Ansprüche der Vermieterinnen und Vermieter schliesslich als materielle Enteignung zu qualifizieren ist, ist sehr zweifelhaft. Es fehlt einerseits insbesondere an der besonderen Schwere der Einschränkung, andererseits sind die Voraussetzungen für die Annahme eines sogenannten Sonderopfers, was eine unzumutbare Einschränkung für wenige Betroffene bedeuten würde, nicht gegeben.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die in der Vorlage Covid-19-Geschäftsmietegesetz enthaltenen Regelungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
5.3 Erlassform
Die gesetzliche Festlegung der Miet- oder Pachtzinses für öffentlich zugängliche Einrichtungen, welche vorübergehend schliessen mussten und für Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb vorübergehend einschränken mussten, greift in die Vertragsverhältnisse ein. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind im Obligationenrecht festgehalten. Durch die zeitlich beschränkte Reduktion der Gegenleistung kann bei der anderen Vertragspartei eine wirtschaftliche Notlage entstehen. Für diesen Fall ist eine staatliche Unterstützung vorgesehen.
Die beantragte Neuregelung enthält damit wichtige rechtsetzende Bestimmungen und ist in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Da die Schliessungen und Betriebseinschränkungen sich momentan auswirken und viele Vertragsparteien noch keine Lösung treffen konnten, duldet das Inkrafttreten keinen Aufschub. Aus diesem Grund soll das Covid-19-Geschäftsmietegesetz als dringliches Bundesgesetz mit Befristung gemäss Artikel 165 BV erlassen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgebungsprozess durch zwei gleichlautende Kommissionsmotionen angestossen wurde. Die Dringlicherklärung hat durch die Mehrheit der Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates in einer von der Beratung der Botschaft getrennten Abstimmung zu erfolgen. Vorgängig wird ein Sonderverfahren beantragt werden, damit die dringliche Behandlung der Botschaft während derselben Session, der Wintersession 2020, erfolgen kann.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Das vorliegende Gesetz sieht für Entschädigungen für wirtschaftliche Notlagen eine einmalige Bereitstellung von 20 Millionen Franken vor. Sobald diese Mittel ausgeschöpft sind, erfolgen keine weiteren Auszahlungen mehr. Infolgedessen werden die massgebenden Limiten nicht überschritten, sodass der vorliegende Erlass nicht der Ausgabenbremse untersteht.
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz knüpft bei Schliessungen und Betriebsbeschränkungen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus an und legt den Miet- oder Pachtzins für betroffene Geschäfte während der betreffenden Zeitdauer einheitlich auf 40 Prozent fest. Mit dieser pauschalen Lösung für alle dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegenden Vertragsverhältnisse wird in Kauf genommen, dass einzelne Vermieterinnen und Vermieter oder Verpächterinnen und