Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten
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OR setzt die Anwendung der reinen Kostenmiete den Verzicht auf Quartierüblichkeit sowie Teuerungsausgleich voraus (Art. 13 Abs. 3 VMWG). Eine reine Kostenmiete gilt zudem im Bereich des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG; SR 842) sowie von kantonalen Fördererlassen und wird von den gemeinnützigen Wohnbauträgern regelmässig auch für Geschäftsräume angewendet. Bei der reinen Kostenmiete führt die Mietzinsreduktion automatisch zu ungedeckten Kosten und damit zu einer wirtschaftlichen Notlage.
Da es eine gewisse Zeit dauern kann, bis sich zeigt, ob eine wirtschaftliche Notlage entsteht, gilt für die Einreichung des Gesuchs eine Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Ist noch bis zu diesem Zeitpunkt ungewiss, ob ein Miet- oder Pachtzinsausfall und daraus resultierend eine Notlage erfolgen wird, so kann ein Gesuch gestellt und vorläufig sistiert werden.
Bei der Einreichung eines Gesuchs müssen bestimmte Unterlagen eingereicht werden, so der Miet- oder Pachtvertrag, die Korrespondenz, aus der die Reduktion auf 40 Prozent des Miet- oder Pachtzinses hervorgeht sowie weitere Dokumente, durch die das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage belegt wird. Die Gesuchsüberprüfung kann es erforderlich machen, einzelne Informationen zu verifizieren. Aus diesem Grund sind auch die Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, sofern sie dazu aufgefordert werden.
Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt. Sie darf die erlittene Mietzins- oder Pachtzinseinbusse nicht übersteigen. Dadurch wird verhindert, dass insgesamt Einnahmen resultieren können, die höher sind als der ordentliche Mietzins- oder Pachtzinsertrag.
Da der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag begrenzt ist, kann es möglich sein, dass die Nachfrage die verfügbaren Mittel übersteigt. Das BWO kann daher zusätzliche Anforderungen für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage festlegen, um zu verhindern, dass diejenigen Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter, die am stärksten auf Entschädigung angewiesen sind, leer ausgehen.
Als Alternative dazu kann das BWO auch eine zusätzliche Begrenzung der Höhe der Entschädigung vornehmen. Dies ermöglicht es, dass eine grössere Anzahl von Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter in den Genuss einer Entschädigung kommen kann. Es liegt im Ermessen des BWO zu entscheiden, welche der beiden möglichen Massnahmen zum Tragen kommt. Möglich ist auch eine Kombination von beiden.
2.8 Artikel 8 Rechtsschutz
Es finden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Anwendung.
2.9 Artikel 9 Strafbestimmung
Es ist angezeigt, das vorsätzliche Erwirken einer Entschädigung durch falsche Angaben unter Strafe zu stellen. Dies ist umso wichtiger, als nicht gesichert ist, dass die klassischen Straftatbestände des Betrugs oder der Urkundenfälschung ohne Weiteres greifen. Hinsichtlich des Betrugs gemäss Artikel 146 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) würde sich insbesondere die Frage stellen, ob eine blosse Falschangabe der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers angesichts der in Anbetracht begrenzter Kapazitäten allenfalls fehlenden Überprüfung der Angaben als Arglist qualifiziert werden kann. Eine Urkundenfälschung nach Artikel 251 StGB scheint regelmässig nicht vorzuliegen, weil den Angaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zumeist die Urkundenqualität abgeht. Sollten die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im Einzelfall dennoch das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung bejahen, so gehen der oder die Tatbestände des StGB der vorliegenden Strafnorm vor.
Bei der Festlegung des Strafmasses ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung zeitlich limitiert ist und dass der monatliche Höchstbetrag 12'000 Franken beträgt (60 % des anrechenbaren Höchstmietzinses von 20'000 Franken). Insofern ist der mögliche Deliktbetrag begrenzt. Andererseits ist es denkbar, dass dieselbe Person für mehrere Objekte mit Falschangaben eine Entschädigung erwirkt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der für Bussen vorgesehene Strafrahmen von 10'000