Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten
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ligen Sockelbetrag, der unabhängig vom erzielten Umsatz geschuldet ist. Der während der Schliessung tiefere Umsatz wirkt sich je nach vertraglicher Regelung mit mehr oder weniger grosser Verspätung auf die Miet- oder Pachtzinslast aus. Daher sind trotz Umsatzmiete oder Umsatzpacht Engpässe möglich. Solche können indessen durch Bankkredite überbrückt werden, die in Umsetzung des Programms zur Gewährung von Bürgschaften zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) gewährt werden.
Der Hinweis auf den Geschäftsumsatz bedeutet umgekehrt, dass bei allen anderen möglichen Festlegungskriterien der geltende Nettomiet- oder Nettopachtzins in vollem Umfang massgebend ist, so beispielsweise auch bei einer Index- oder einer Staffelmiete.
2.5 Artikel 5 Geschuldeter Miet- oder Pachtzins
In Artikel 5 wird die zentrale Vorgabe der Motionen 20.3451 und 20.3460 umgesetzt, wonach Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter von geschlossen Einrichtungen nur 40 Prozent des massgebenden Miet- oder Pachtzinses schulden. Diese Regelung gilt in Abweichung von den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) und ausdrücklich nur für die Dauer der verordneten Schliessung. Wurde nach Ablauf der behördlichen Verordnung beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen mit der Wiedereröffnung zugewartet, so hat die 40-Prozent-Regel für die betreffende Periode keine Geltung.
Die Bestimmung der Höhe des Miet- oder Pachtzinses, für den die 40-Prozent-Regel gilt, richtet sich nach den Kriterien von Artikel 4, die auch für die Berechnung im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Gesetzes gelten. Massgebend ist der Nettomietzins oder Nettopachtzins für die gemieteten oder gepachteten Geschäftsräume mit allen damit zusammen zum Gebrauch überlassenen Sachen ohne Nebenkosten. Für die Nebenkosten, die im Miet- oder Pachtzins eingeschlossen sind, ist ein angemessener Abzug vorzunehmen. Und schliesslich ist ein angemessener Abzug vorzunehmen, wenn die betreffende Miet- oder Pachtsache einen Wohnnutzen aufweist.
2.6 Artikel 6 Gesundheitseinrichtungen
Die 40-Prozent-Regel gemäss Artikel 5 gilt auch für Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 (gemäss Version vom 19. März 2020) einschränken mussten. Auch hier ausdrücklich nur für die Dauer der verordneten Einschränkung. Zudem ist die Höchstgeltungsdauer gemäss Vorgabe der Motionen 20.3451 und 20.3460 auf zwei Monate beschränkt.
2.7 Artikel 7 Entschädigung bei wirtschaftlichen Notlagen
Wie unter 1.2.7 ausgeführt, schlägt der Bundesrat vor, auf die Massnahme einer Entschädigung bei wirtschaftlichen Notlagen zu verzichten.
Der durch die Motionen 20.3451 und 20.3460 vorgegebenen Mitteleinsatz zugunsten von Vermieterinnen und Vermieter beläuft sich auf 20 Millionen Franken. Durch die gewählte Formulierung wird sichergestellt, dass die diesbezüglichen Ausgaben auf den erwähnten Höchstbetrag begrenzt bleiben. Sobald die Fondsmittel ausgeschöpft sind, werden keine weiteren Entschädigungen mehr ausbezahlt.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist eine wirtschaftliche Notlage der Vermieterin oder des Vermieters, respektive der Verpächterin oder des Verpächters, die durch Miet- oder Pachtzinsausfälle aufgrund der 40-Prozent-Regel hervorgerufen worden ist.
Ob eine wirtschaftliche Notlage vorliegt oder nicht, ist jeweils nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Ein Härtefall kann beispielsweise dadurch begründet sein, dass die finanzielle Einbusse eine massive Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation hervorruft, ein Konkursverfahren zur Folge hat oder haben könnte oder verglichen mit dem Durchschnitt zu stossenden Auswirkungen führen würde.
Von einer wirtschaftlichen Notlage ist auch auszugehen, wenn eine reine Kostenmiete angewendet wird. Im Gegensatz zum allgemeinen System der Kostenmiete gemäss OR bedeutet die reine Kostenmiete eine Beschränkung auf die Deckung der tatsächlichen Kosten plus Minimalrendite. Im Bereich des