Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten
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Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet9 und ist im Verhältnis zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und anderen Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) subsidiär.10 Zu den Anspruchsberechtigten gehören beispielsweise Eltern, welche ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101) unterbrechen müssen oder beispielsweise auch Selbstständigerwerbende, welche wegen einer Massnahme entsprechend Artikel 6 Absatz 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden.11 In Bezug auf die zuletzt erwähnte Gruppe von Anspruchsberechtigten besteht eine Übereinstimmung mit dem eingereichten Text der beiden Motionen 20.3451 und 20.3460, welche unter anderem an Artikel 6 Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 anknüpfen. Die vorübergehende Schliessung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 kann einen Erwerbsausfall zur Folge haben und zu Schwierigkeiten bei der Bezahlung des Miet- oder Pachtzinses für Geschäftsräume führen. Die Entschädigung für den Erwerbsausfall dient für die Kompensation verschiedener Kosten, welche entstehen. Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz soll eine gewisse Erleichterung ausschliesslich in Bezug auf den Miet- oder Pachtzins verschaffen, unabhängig davon, ob jemand eine Entschädigung für Erwerbsausfall erhalten hat. Zudem gibt es auch Miet- und Pachtparteien, welche sich nicht auf die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall stützten können.
Mit Bundesratsbeschluss vom 16. April 2020 wurde der Anspruch auf Erwerbsersatz ausgeweitet. Namentlich sollten auch indirekt von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Betroffene einen Anspruch aufweisen.12
Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz stellt im Verhältnis zu den Massnahmen bei Erwerbsausfall eine ergänzende Unterstützung dar, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern.
1.3.6 Entschädigung gemäss dem Epidemiengesetz
Das EpG sieht in Artikel 63 eine Entschädigung für Schäden aufgrund behördlicher Massnahmen vor. Damit die Entschädigung greifen kann, müssen Personen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 33 bis 38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden. Dabei werden die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt und die Schäden dürfen nicht anderweitig gedeckt sein. Die Artikel 33 ff. EpG befinden sich im Abschnitt über Massnahmen gegenüber einzelnen Personen. Artikel 38 EpG sieht eine Einschränkung von bestimmten Tätigkeiten und der Berufsausübung für Personen vor, welche krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder den Krankheitserreger ausscheiden. Die Anknüpfung erfolgt damit bei einer Person selber und im Unterschied zur beantragten Neuregelung nicht beim Ort, an dem eine Tätigkeit ausgeübt wird. Gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 EpG können in die Schweiz einreisende Personen bestimmten gesetzlichen Massnahmen unterstellt werden.
Das Epidemiengesetz enthält keine ausdrückliche Grundlage für die Folgen der Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und gegenüber gewissen Personengruppen. Die Billigkeitsentschädigung ist vorgesehen, wenn die von einer Individualmassnahme betroffene Person ohne die Entschädigung in eine Notlage wirtschaftlicher oder sozialer Art geraten würde.13
Die geplante Neuregelung setzt bei den Folgen der behördlichen verordneten Massnahmen an. Eine Auswirkung der Schliessung oder der Einschränkung des Betriebs kann darin bestehen, dass der Miet- oder Pachtzins nicht oder nur noch mit grossen Schwierigkeiten beglichen werden kann. Für Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter, welche aufgrund der im Covid-19-Ge-
9 Artikel 4 Absatz 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall.
10 Artikel 2 Absatz 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall.
11 Artikel 2 Absätze 1, 1bis und 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19), Erläuterungen, 20. März 2020, S. 2 f.
12 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Startseite > Infos > Medieninformationen > Coronavirus: Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle, https://www.wbf.admin.ch/wbf/de/home/dokumentation/nsb-news_list.msg-id- 78813.html (besucht: 17. Juni 2020).
13 WALTER FELLMANN, Entschädigung für die Folgen der Bekämpfung des Coronavirus, in: Jusletter 15. Juni 2020, Rz. 36 und 38, mit weiteren Hinweisen unter anderem auf die Materialien.