Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten

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schäftsmietegesetz vorgesehenen Massnahmen in eine Notlage geraten, ist daher eine Entschädigung vorgesehen. Die beantragte Regelung hat andere Anknüpfungspunkte als die Billigkeitsentschädigung gemäss Artikel 63 EpG, verfolgt aber in einem gewissen Umfang vergleichbare Zielsetzungen.

1.4 Verhältnis zum europäischen Recht

Vor dem Hintergrund der Pandemie wurden auch in den EU-Staaten umfassende Unterstützungsmassnahmen ergriffen – auch zugunsten von Geschäften, die vorübergehend geschlossen wurden.

1.5 Umsetzung

1.5.1 Miet- oder Pachtzins

Die Vorlage bezieht sich einerseits auf die Festlegung des Miet- oder Pachtzinses von Betrieben, welche gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 während einer bestimmten Zeit schliessen mussten oder die Tätigkeit einschränken mussten. Es handelt sich hierbei um eine Anknüpfung an der Gegenleistung für die Überlassung der Räumlichkeiten zum Gebrauch. Die Miet- und Pachtverträge als Ausfluss der Privatautonomie weisen in der Praxis vielgestaltige Erscheinungsformen auf. Zudem befindet sich die Abwicklung der vertraglichen Forderungen in unterschiedlichen Stadien. Ein Teil der Mieterinnen und Mieter sowie der Pächterinnen und Pächter hat den Miet- bzw. Pachtzins vollständig beglichen, während andere Vertragsparteien in einem Rückstand sind. Es gibt auch Vertragsparteien, welche bewusst zuwarten. Die Umsetzung der Vorlage im Bereich der Miet- und Pachtzinse erfolgt durch die Vertragsparteien.

In den Fällen, in denen die Abwicklung umstritten ist, können die Betroffenen die in der Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vorgesehenen Verfahren einleiten. Dem Grundsatz nach ist zunächst ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen einzuleiten. Es gibt bestimmte Abweichungen, welche in der Zivilprozessordnung aufgeführt sind (Art. 198: Ausnahmen; Art. 199: Verzicht auf das Schlichtungsverfahren). Abhängig vom Ausgang des Schlichtungsverfahrens können nachfolgend die Gerichte angerufen werden.

1.5.2 Entschädigung bei wirtschaftlicher Notlage

Für Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter, welche in Anwendung des Covid-19-Geschäftsmietegesetzes für einen beschränkten Zeitraum einen um 60 Prozent tieferen Mietzins erhalten und deswegen in eine wirtschaftliche Notlage geraten, ist eine Entschädigung vorgesehen. Der Bund stellt dafür einen Betrag von höchstens 20 Millionen Franken bereit. Die betroffenen Vertragsparteien können beim BWO ein Gesuch einreichen. Wenn sich im Verlauf des Prozesses abzeichnen sollte, dass der Umfang der Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen sollte, kann das BWO zusätzliche Anforderungen für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage festlegen und es kann die Höhe der Entschädigung allgemein begrenzen.

Die eingehenden Gesuche werden geprüft, wobei die Parteien des betroffenen Miet- oder Pachtverhältnisses dazu verpflichtet sind, sachdienliche Unterlagen einzureichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. In Bezug auf die Beurteilung der Gesuche gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Für das Verfahren und namentlich auch die Beschwerde gegen eine Verfügung des BWO sind Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) anwendbar.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Artikel 1 Gegenstand

Die Motionen 20.3451 und 20.3460 nehmen Bezug auf Schliessungen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 sowie auf Betriebseinschränkungen bei Gesundheitseinrichtungen gestützt auf Artikel 10a Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24), Versionen vom 21. März 2020 und 19. März 2020. Diese Schliessungen und Einschränkungen gehen zurück auf einen Beschluss des Bundesrats vom 16. März 2020. In Absatz 1 wird festgehalten, dass durch das Gesetz