Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten
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chenen Finanzhilfen wiederum tiefer liegen dürfte. Aufgrund dieser Annahmen führt die Umsetzung dieses Gesetzesentwurfs zu einem befristeten (von Anfang 2021 bis Ende 2022) personellen Mehrbedarf von jährlich rund 360’000 Franken.
Die Finanzierung wird intern aufgefangen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die im Rahmen der strukturellen Reformen beschlossene Reduktion des Funktionsaufwands des BWO (BRB vom 1. Juni 2018) innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens und unter Einhaltung der finanziellen Ziele primär in den Voranschlägen für die Jahre 2023 und 2024 umgesetzt werden muss. Falls sich aufgrund dieser zusätzlichen Aufgabe Anpassungen bei der strukturellen Reform des BWO ergeben sollten, wäre zu prüfen, ob der Beschluss des Bundesrates vom 1. Juni 2018 punktuell angepasst werden muss.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die beiden Motionen zielen darauf ab, dass die von der Schliessung oder Einschränkung betroffenen öffentlichen Einrichtungen und Betriebe nicht in den Konkurs getrieben werden. Mit der Abstützung auf Artikel 100 BV wird ausgedrückt, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf auch konjunkturpolitische und gesamtwirtschaftliche Ziele verfolgt werden. Allerdings müssen mit der vorgeschlagenen Regelung die Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter auf Miet- und Pachtzinse verzichten. Weil Daten zu den Geschäftsmieten nur rudimentär oder gar nicht vorhanden sind, müssen die finanziellen Auswirkungen dieser Regelung aufgrund bestimmter Annahmen abgeschätzt werden. Gemäss Schätzungen des Beratungsbüros Wüest Partner von Anfang Mai 2020 sind rund 80'000 Mietverhältnisse in den Bereichen Verkauf, Gastgewerbe und Gewerbe durch die angeordneten Schliessungen betroffen (was rund 40 Prozent der Miet- und Pachtverhältnisse vom Geschäftsbereich entspricht). Von den rund 80'000 Miet- und Pachtverhältnissen fallen rund 94 Prozent sicher unter die vorgesehene Regelung, weil deren Miet- oder Pachtzins 15'000 Franken nicht übersteigt. Allerdings decken diese lediglich 43 Prozent des Gesamtvolumens der Miet- und Pachtzinse ab.
Unter der Annahme, dass die Regelung normalerweise während zwei Monaten zur Anwendung kommt, ergeben sich für die Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter Kosten von insgesamt rund 212 Millionen Franken. Dabei sind gewisse Annahmen zum Anteil der Miet- und Pachtparteien getroffen, die sich für ein Opt-out entscheiden. Zudem wurde die vorgesehenen Mittel für wirtschaftliche Notlagen sowie die freiwillig vereinbarten Miet- und Pachtzinssenkungen (auch hier aufgrund von Schätzungen) bereits abgezogen. Gemessen an den jährlichen Mietzinseinahmen aus Geschäftsmieten machen die erwähnten 212 Millionen Franken circa 1,6 Prozent aus. Diese Daten basieren auf Schätzungen und Berechnungen von Anfang Mai. Im Rahmen des vom Bundesrat beschlossenen Monitorings können belastbarere Daten erwartet werden. Deshalb ist damit zu rechnen, dass in der Botschaft präzisere Angaben in diesem Punkt möglich sein werden.
3.3 Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden, städtischen Agglomerationen und die Berg-
gebiete
Die beantragte Neuregelung wirkt sich auf Miet- und Pachtverhältnisse in der gesamten Schweiz aus. Eine stärkere Betroffenheit besteht in denjenigen Gebieten, in denen sich mehr Betrieb und Gesundheitseinrichtungen befinden. Dies dürfte vor allem in städtischen Gebieten der Fall sein.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 202014 zur Legislaturplanung 2019-2023 nicht angekündigt. Sie ist eine unmittelbare Folge der Zustimmung des Parlaments zu den gleichlautenden Motionen WAK-NR 20.3451 und WAK-SR 20.3460 «Geschäftsmieten in der Gastronomie und bei anderen von der Schliessung betroffenen Betrieben. Die Mieter sollen nur 40 Prozent der Miete schulden».
14 BBl 2020 1777 (19.078)