Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten

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das Covid-19-Geschäftsmietegesetz, eine Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten für die Einreichung des Gesuchs um Entschädigung.

Im Zusammenhang mit Finanzhilfen im Allgemeinen und insbesondere auch in Bezug auf die Unterstützungsmassnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie wird jeweils die Befürchtung von Missbräuchen geäussert. Diesem Umstand wird durch eine Strafbestimmung mit der Androhung einer Busse von bis zu 10'000 Franken Rechnung getragen.

1.3 Abstimmung mit anderen Unterstützungsmassnahmen

1.3.1 Pauschallösung unabhängig von anderen Unterstützungsmassnahmen

Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz knüpft an ein im Zeitraum der behördlichen Massnahmen bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis mit einem Miet- oder Pachtzins, der nicht mehr als 20'000 Franken beträgt, an. Als weitere Voraussetzung ist vorgesehen, dass auf der Grundlage der COVID-19-Verordnung 2 eine Schliessung einer öffentlich zugänglichen Einrichtung erfolgt ist oder eine Gesundheitseinrichtung den Betrieb reduzieren musste. Auf Seiten der Vermieterin und des Vermieters sowie der Verpächterin oder des Verpächters muss aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Entlastung der Gegenpartei eine wirtschaftliche Notlage entstehen. Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz kann unabhängig davon angewendet werden, ob eine Vertragspartei eine anderweitige Unterstützungsmassnahme beantragt und erhalten hat. Die übrigen Hilfemassnahmen bilden damit keinen Hinderungsgrund für die Anwendung des Covid-19-Geschäftsmietegesetzes.

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Massnahmenpaket verabschiedet, das dazu dienen soll, die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzufedern. Diese sollen auch dazu dienen, Härtefälle zu vermeiden und die betroffenen Personen und Branchen zu unterstützen.3 Die beantragte Neuregelung liegt auf dieser Linie, indem betroffene Vertragsparteien eine finanzielle Entlastung erhalten sollen. Dadurch und auch mittels der für die Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter vorgesehenen Entschädigung sollen wirtschaftliche Notlagen vermieden oder gemildert werden.

Viele der anderen Unterstützungsmassnahmen haben ihre rechtliche Grundlage in Notverordnungen, die gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) oder allenfalls einer spezialgesetzlichen Regelung erlassen worden sind. Die Notverordnungen sind zeitlich befristet und werden – soweit keine Verlängerung oder keine Überführung in ein (dringliches) Bundesgesetz erfolgt – im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Covid-19- Geschäftsmietegesetzes keine Geltung mehr haben. Da für das Covid-19-Geschäftsmietegesetz eine rückwirkende Geltung ab dem 17. März 2020 geplant ist, besteht in Bezug auf den abgedeckten Zeitraum eine weitgehende Übereinstimmung.

1.3.2 COVID-19 Überbrückungshilfe

Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürschaftsverordnung; SR 951.261) erlassen. Die Verordnung ist am 26. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft getreten und gilt während längstens sechs Monaten ab Inkrafttreten. Die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung soll in ein Bundesgesetz überführt werden.

Unternehmen können bis 31. Juli 2020 Kreditgesuche zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie einreichen. Damit sollen trotz Umsatzeinbussen die laufenden Fixkosten gedeckt werden.4

3 Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung), Bern 14. April 2020, S. 2.

4 Vgl. Eidgenössisches Finanzdepartement, Website COVID-19 Überbrückungshilfe, https://www.efd.admin.ch/efd/de/home/covid19- ueberbrueckungshilfe/infos.html (besucht: 16. Juni 2020); Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung), Bern 14. April 2020, S. 2.