Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten
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Gemäss den Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus entfallen 70 Prozent des Aufwands eines Unternehmens auf Personal, Material- und Warenaufwand. Übrige Ausgaben wie beispielsweise Miete, Versicherungen oder Kapitalausgaben summieren sich auf weniger als 30 Prozent des Aufwands.5 Die Unternehmen und Selbständigen, welche einen Kredit erhalten, decken mit diesem neben dem Mietzins oder Pachtzins noch zahlreiche weitere Ausgabenposten ab. Zudem müssen die Kredite zurückbezahlt werden.
Die mit dem Covid-19-Geschäftsmietegesetz vorgeschlagene Regelung bezieht sich ausschliesslich auf die Festlegung des Miet- oder Pachtzinses für einen eingeschränkten Adressatenkreis. Bei beiden Parteien eines Miet- oder Pachtverhältnisses kann es sich um Unternehmen handeln. Daneben können auch Privatpersonen Geschäftsräumlichkeiten vermieten oder verpachten bzw. mieten oder pachten. Die Mieterin oder der Mieter sowie die Pächterin oder der Pächter haben die finanzielle Entlastung nicht zurückzuerstatten. Eine Vermieterin oder ein Vermieter sowie eine Verpächterin oder ein Verpächter, welche eine Entschädigung aus dem Härtefallfonds erhalten, müssen diese ebenfalls nicht zurückzahlen.
1.3.3 Zahlungserleichterungen bei AHV/IV/EO/ALV – Beiträgen
Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die aufgrund der Corona-Krise einen Liquiditätsengpass aufweisen, können von den AHV-Ausgleichskassen Zahlungserleichterungen gewährt werden. Diese bestehen in einer Anpassung der Zahlungsbedingungen6 Die Zahlungserleichterungen können in einem zinsfreien Zahlungsaufschub bestehen, wenn sich die Beitragsschuldenden in direktem Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus in einer finanziellen Bedrängnis befinden.7
Die Zahlungserleichterungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen knüpfen wie die beantragte Neuregelung im Covid-19-Geschäftsmietegesetz an einer Verpflichtung an, welche aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nur erschwert oder kaum mehr erfüllt werden kann. Die gewählten Lösungen sind jeweils vor dem Hintergrund und dem Rechtsgrund der zu begleichenden Forderungen zu sehen.
1.3.4 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 (SR 837.033) regelt unter anderem die Vereinfachung bei der Kurzarbeitsentschädigung. Die Kurzarbeitsentschädigung soll einen Ausgleich für vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ermöglichen und auch dazu dienen, Arbeitsplätze zu erhalten.8
Die beantragte Neuregelung setzt an der Schliessung oder der Einschränkung des Betriebs an. Während die Kurzarbeitsentschädigung beim Unterbruch der Tätigkeit ansetzt, hat das Covid-19-Geschäftsmietegesetz eine Folge daraus, nämlich die Schwierigkeit den Miet- oder Pachtzins zu bezahlen, zum Gegenstand.
1.3.5 Massnahmen bei Erwerbsausfall
Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (SR 830.31) sieht bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine Entschädigung vor. Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall trat rückwirken auf den 17. März 2020 in Kraft und gilt noch bis zum 16. September 2020.
5 Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung), Bern 14. April 2020, S. 11.
6 Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, BSV Online > Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen & Gesetze > Corona: Zahlungserleichterungen bei AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen, https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/beitragspflicht-corona.html, (besucht. 17. Juni 2020).
7 Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV; Weisung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) IM Bereich der AHV/IV/EO-Beiträge, Organisation und Versicherungsunterstellung vom 30. März 2020, 2. Fassung / Stand: 29. April 2020, https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/12739/download (besucht: 17. Juni 2020), S. 5.
8 Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, SECO – Staatssekretariat für Wirtschaft > Arbeit > Neues Coronavirus > Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html (besucht: 17. Juni 2020).