Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten
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ein Rückgang des Umsatzes einher. Der Miet- oder Pachtzins würde sich ohnehin reduzieren. Mit der ausschliesslichen Berücksichtigung der Sockelmiete wird vermieden, dass der Umsatz sich doppelt auf das Miet- oder Pachtverhältnis auswirkt.
1.2.6 Vorübergehende gesetzliche Anpassung des massgebenden Miet- oder Pachtzinses
Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz regelt die Festlegung des Miet- oder des Pachtzinses für öffentlich zugängliche Einrichtungen, welche gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 für das Publikum geschlossen sein mussten. Für die Dauer der vom Bund verordneten Schliessung schulden die betroffenen Betriebe 40 Prozent des massgebenden Miet- oder Pachtzinses (ohne Nebenkosten). Dies stellt eine Abweichung von den Bestimmungen des Obligationenrechts dar.
Gesundheitseinrichtungen mussten ihren Betrieb gemäss der COVID-19 Verordnung 2 einschränken. Während einer Dauer von maximal zwei Monaten schulden die Betroffenen 40 Prozent des massgebenden Miet- oder Pachtzinses (ohne Nebenkosten). Auch mit dieser Regelung weicht das Covid-19-Geschäftsmietegesetz von den Bestimmungen des Obligationenrechts ab.
Mit der Festlegung des geschuldeten Miet- oder Pachtzinses wird eine Lösung präsentiert, welche dazu dienen soll, aufwändige und lange Verfahren zu vermeiden. In der Lehre und Praxis ist umstritten, ob die behördlich verordnete Schliessung oder der eingeschränkte Betrieb und damit einhergehende Reduktion in der Nutzung des Miet- oder Pachtobjekts einen Mangel im Sinne der Artikel 259a ff. OR darstellen. Das Vorliegen eines mietrechtlichen Mangels könnte unter anderem eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses oder Schadenersatz zur Folge haben. Die Schliessung und die Einschränkung des Betriebs aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie liegen nicht im Verantwortungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter sowie der Verpächterinnen und Verpächter. Die beantragte Neuregelung bietet einen effektiven Weg, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie rasch abzufedern. Für die Betroffenen wird dadurch schnell Rechtssicherheit geschaffen und es muss nicht zwingend der Rechtsweg beschritten werden.
1.2.7 Entschädigung bei wirtschaftlichen Notlagen
Wenn in Anwendung des Covid-19-Geschäftsmietegesetzes während eines zu konkretisierenden Zeitraums nur 40 Prozent des massgebenden Miet- oder Pachtzinses geschuldet sind, stellt dies für die Mietenden oder Pachtenden eine finanzielle Entlastung dar. Auf der anderen Seite haben die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Verpächterinnen und Verpächter eine Einbusse von 60 Prozent des massgebenden Miet- oder Pachtzinses zu erleiden. Eine wirtschaftliche Notlage kann beispielsweise dann entstehen, wenn mit der reinen Kostenmiete gerechnet wird oder die Einbusse die wirtschaftliche Existenz bedroht. Für diese Sachverhalte sieht das Covid-19-Geschäftsmietegesetz die Bereitstellung eines Betrags von höchstens 20 Millionen Franken vor. Der Bundesrat ist allerdings skeptisch gegenüber dieser Entschädigung und schlägt deshalb vor, darauf zu verzichten.
Die betroffenen Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter können beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ein begründetes Gesuch auf Entschädigung einreichen. Die wirtschaftliche Notlage muss eine Folge der aufgrund des Covid-19-Geschäftsmietegesetzes erlittenen Einbusse sein. Die Parteien des betroffenen Miet- oder Pachtverhältnis sind dazu verpflichtet, sachdienliche Unterlagen einzureichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die notleidenden Parteien Unterstützung erhalten. Die Höhe der Entschädigung wird im Einzelfall festgestellt. Sie darf nicht höher sein als der Betrag der erlittenen finanziellen Einbusse. In Bezug auf die Beurteilung der Gesuche sind die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege heranzuziehen.
Für den Fall, dass der Umfang der Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigt, enthält das Gesetz zwei Mechanismen. Das BWO kann zusätzliche Anforderungen für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage festlegen und es kann die Höhe der Entschädigung allgemein begrenzen.
Da es eine gewisse Zeit dauern kann, bis geklärt ist, ob auf Seiten einer Vermieterin oder eines Vermieters sowie einer Verpächterin oder eines Verpächters eine wirtschaftliche Notlage vorliegt, enthält