Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten
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die Festlegung des Miet- oder Pachtzinses für diese Einrichtungen und Betriebe geregelt wird. Das Gesetz soll für alle Schliessungen und Einschränkungen aufgrund der Verordnung Geltung haben.
Der Hinweis auf den Miet- oder Pachtzins erfolgt ohne Einschränkungen. Dies hat zur Folge, dass sich das Gesetz auch auf die Untermiete gemäss Artikel 262 Obligationenrecht (OR) sowie auf die Unterpacht gemäss Artikel 291 OR bezieht.
Durch die Motionen 20.3451 und 20.3460 wird der Bundesrat ferner beauftragt, einen Härtefallfonds über 20 Millionen Franken für Vermieterinnen und Vermieter vorzusehen. Dieser Zweck ist in Absatz 2 auch für Verpächterinnen und Verpächter festgehalten, wobei zum Ausdruck gebracht wird, dass Härtefälle gemeint sind, bei denen die wirtschaftliche Notlage durch Miet- oder Pachtzinsausfälle aufgrund des vorliegenden Gesetzes hervorgerufen worden sind.
2.2 Artikel 2 Geltungsbereich
Die Aufzählung in Artikel 2 ist nicht abschliessend. Die Buchstaben a bis e nennen einzelne Einrichtungen, die in Artikel 6 Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 (so beispielsweise in der Fassung vom 19. März 2020) aufgeführt waren. Buchstabe f bezieht sich auf Gesundheitseinrichtungen gemäss Artikel 10a Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2. Ob ein Geschäftsbetrieb aufgrund der Verordnung geschlossen werden musste oder von Betriebseinschränkungen betroffen war, muss für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Gleiches gilt für Geschäftsbetriebe, die gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Artikel 6 Absatz 3 der COVID-19-Verordnung 2 offenbleiben konnten. In Buchstabe a wird exemplarisch das Beispiel von Lebensmittelläden oder anderen Einkaufsläden für Gegenstände des täglichen Bedarfs genannt. Konnte ein solches Geschäft geöffnet bleiben, so fällt es selbst dann nicht unter das Gesetz, wenn einzelne Gegenstände für den nichttäglichen Bedarf, die ebenfalls im Sortiment geführt werden, nicht verkauft werden konnten. Massgebend für die Anwendung des Gesetzes ist der Sachverhalt der Schliessung oder Betriebseinschränkung und nicht die Auswirkung auf den Umsatz.
Das Gesetz gilt auch, wenn ein Miet- oder Pachtobjekt nicht nur ein Ladenlokal umfasst, sondern auch anderen Zwecken dient. So verfügen beispielsweise Autogaragen oder Fahrradgeschäfte regelmässig sowohl über Verkaufsräume, die geschlossen werden mussten, als auch über eine Werkstatt, in der der Reparaturbetrieb aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe i der COVID-19-Verordnung 2 (Werkstätten für Transportmittel) offenbleiben konnte. Dass solche Betriebe im Unterschied zu Einrichtungen mit umfassender Schliessung einen (reduzierten) Ertrag generieren konnten, spricht nicht gegen die Geltung des Gesetzes, denn dieses sieht für alle betroffenen Einrichtungen eine pauschale Lösung vor, die sich nicht nach der konkreten Umsatzentwicklung richten kann.
Das Gesetz ist nicht anwendbar, wenn der Miet- oder Pachtzins 20'000 Franken übersteigt. Mit dem Hinweis auf Geschäftsräume wird verdeutlicht, dass der Monatszins pro Miet- oder Pachtobjekt und nicht das Vertragsvolumen gemeint ist. Werden in einem einzelnen Vertrag mehrere eigenständige Miet- oder Pachtsachen zusammengefasst, so gilt das Gesetz für jedes dieser Objekte, für das ein Miet- oder Pachtzins von höchstens 20'000 Franken gilt, selbst dann, wenn die monatliche Gesamtsumme darüber liegt.
2.3 Artikel 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Motionen 20.3451 und 20.3460 verlangen, dass zwischen den Parteien bereits getroffene Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten sollen. Auch künftige Einigungen sollen möglich sein. Deshalb wird festgehalten, dass das Gesetz nicht anwendbar ist, wenn eine ausdrückliche Einigung über die Höhe des Mietzinses oder Pachtzinses während der Zeit der Schliessung oder Betriebseinschränkung gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 besteht. Dies bedeutet umgekehrt, dass andere Abmachungen, wie beispielsweise Stundungs- oder Ratenzahlungsabreden, keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a darstellen, welche die Anwendung des Gesetzes ausschliessen. Ebenso wenig wird eine Einigung dadurch begründet, dass der bisherige Miet- oder Pachtzins bezahlt worden ist.