Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten
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4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Die vom Parlament überwiesenen Motionen zielen darauf ab, eine Flut von Rechtsverfahren sowie von Konkursen bei den betroffenen öffentlichen Einrichtungen und Betrieben zu vermeiden. Anstelle der von den Motionen geforderten Massnahmen setzte der Bundesrat auf Verhandlungen zwischen den Mietparteien, um so individuell angepasste Lösungen zu finden. Zudem behielt sich der Bundesrat vor, aufgrund des Monitorings, mit dem er am 8. April 2020 das WBF zusammen mit dem EFD beauftragte, falls nötig weitere Massnahmen zu beantragen.
Insbesondere die Umsetzung der Härtefall-Finanzhilfen setzt den Aufbau von neuen Strukturen und Prozessen beim BWO voraus.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die von den Motionen verlangten Massnahmen sind unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung nicht leicht einzuordnen. Es ist offensichtlich, dass sich die Vorlage nicht auf die Notrechtskompetenz des Bundesrates in Artikel 185 Absatz 3 BV abstützen kann. Auch sind die Verfassungsartikel übers Mietwesen (Art. 109 BV) und das Zivilrecht (Art. 122 BV) nicht geeignet, weil es sich vorliegend nicht um Missbrauchsbekämpfung im Mietrecht geht. Und wenn die spezifische Kompetenz nicht zur Verfügung steht, kann auch nicht auf die allgemeinere Kompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts ausgewichen werden.
Am ehesten kommt für eine verfassungsrechtliche Abstützung Artikel 100 über die Konjunkturpolitik in Frage. Absatz 1 beauftragt den Bund mit «Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung». Mit dieser weit gefassten Kompetenz soll die Konjunkturpolitik die gesamtwirtschaftliche Entwicklung beeinflussen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen, auch wenn konjunkturpolitische Massnahmen normalerweise präventiv wirken sollen und es hier um einen retrospektiven Eingriff geht.
Bei Massnahmen, die auf Artikel 100 BV abgestützt werden, sind auch gewisse Rahmenbedingungen zu beachten, so die Wirtschaftsfreiheit nach den Artikeln 27 und 95 BV und namentlich der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten. Mit Blick auf diese Grundsätze ist v.a. dem Umstand Beachtung zu schenken, dass die von der Motion verlangten Massnahmen unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Einzelfalls ergriffen werden sollen. Dies kann allenfalls dazu führen, dass Mietzinsanteile auch Geschäftsmieterinnen und Geschäftsmietern erlassen werden, die nicht oder nur in geringem Umfang von wirtschaftlichen Ausfällen betroffen sind. Hinzu kommt, dass Geschäftsmieterinnen und Geschäftsmieter zwar unterstützt werden, Geschäfte, bei denen der Betreiber Eigentümer ist, für die entsprechenden Kapitalkosten keine Unterstützung erhalten. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Allerdings ist auch die beschränkte Dimension der von der Motion verlangten Massnahmen zu beachten, insbesondere mit deren Befristung und die Anwendung im eher unteren Segment der Mietzinse. Hinzu kommt, dass in einer Krisensituation einer grossen Zahl von Betroffenen aus konjunkturpolitischen Erwägungen rasch geholfen werden muss. Vor diesem Hintergrund ist aus Praktikabilitätsgründen eine gewisse Typisierung unumgänglich. Deshalb ist eine Abstützung auf Artikel 100 BV durchaus vertretbar.
Sodann stellt sich die Frage ob der gesetzlich verordnete Mietzinserlass von 60 %, wie ihn die Motionen fordern, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt und allenfalls als materielle Enteignung zu qualifizieren wäre. Solange die vertragliche Mietzinspflicht trotz Betriebsschliessungen oder -einschränkungen ganz oder teilweise weiterbesteht, bedeutet der von der in der Vorlage vorgesehene Mietzinserlass einen Eingriff in vertragliche Ansprüche von Vermietern und damit auch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie.
Für einen solchen Eingriff müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss eine gesetzliche Grundlage bestehen, was mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf gegeben ist. Zweitens muss der Eingriff durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Ein öffentliches Interesse könnte dann bestehen, wenn die Massnahme dazu beitragen kann, eine Konkurswelle bei Betrieben der Gastronomie