Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Am 4. Juni 2020 hat der Nationalrat die Motion WAK-NR 20.3451 «Geschäftsmieten in der Gastronomie und bei anderen von der Schliessung betroffenen Betrieben. Die Mieter sollen nur 40 Prozent der Miete schulden» angenommen. Der Ständerat nahm am 8. Juni 2020 die gleichlautende Motion WAK-SR 20.3460 ebenfalls an.

Auf diesem Weg beauftragte das Parlament den Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, damit Betreiber von Restaurants und anderen Betrieben während der vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus verordneten Schliessung nur 40 % ihrer Miete bezahlen müssen. Die Motionen fordern zudem, dass diese Regelung für Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb stark einschränken mussten, für maximal zwei Monate gilt. Die Regelung soll für Mieter gelten, deren Mietzins weniger als 20'000 Franken pro Monat und Objekt beträgt, wobei die Mietparteien bei einem Mietzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken auf die gesetzliche Regelung verzichten können. Der Bundesrat wird ferner aufgefordert, einen Härtefallfonds für Vermieter im Umfang von 20 Millionen Franken vorzusehen. Wenn die Mietparteien bereits Vereinbarungen in diesem Bereich getroffen haben, sollen diese ihre Gültigkeit behalten und nicht durch die gesetzliche Regelung aufgehoben werden.

Der Bundesrat befasste sich seit dem Ausbruch der Coronakrise bereits mehrfach mit dem Thema der Geschäftsmieten. Am 27. März 2020 verabschiedete er die COVID-19-Verordnung Miete und Pacht (SR 221.213.4), mit der namentlich die Frist bei Zahlungsrückständen vorübergehend von 30 auf 90 Tage verlängert wurde. Diese Verordnung wurde bis zum 31. Mai 2020 befristet und ist nicht mehr in Kraft. Am 8. April 2020 beschloss der Bundesrat, davon abzusehen, in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermietern einzugreifen. Vielmehr rief er die betroffenen Mietparteien eindringlich dazu auf, im Dialog konstruktive und pragmatische Lösungen zu finden. Weiter beauftragte der Bundesrat das WBF, zusammen mit dem EFD ein Monitoring der Situation im Bereich der Geschäftsmieten durchzuführen und dem Bundesrat bis im Herbst 2020 Bericht zu erstatten. Für die Begleitung des Monitorings wurde die vom WBF am 24. März 2020 eingesetzte Task Force «Mietrecht und Coronakrise» in eine Arbeitsgruppe Geschäftsmieten umgewandelt.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz regelt die Festlegung des Miet- oder Pachtzinses für öffentlich zugängliche Einrichtungen, welche gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 für das Publikum geschlossen sein mussten und für Gesundheitseinrichtungen, welchen den Betrieb aufgrund derselben Verordnung einschränken mussten. Zur Verdeutlichung wird im Covid-19-Geschäftsmietegesetz festgehalten, wer insbesondere unter den persönlichen Geltungsbereich fällt.

Für Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter, welche aufgrund der im Covid-19-Geschäftsmietegesetz vorgesehenen Massnahmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten, ist eine Entschädigung vorgesehen.

Die beantragte Neuregelung entspricht damit dem eingereichten Text der zugrundeliegenden Motionen. Der Wortlaut des im Obligationenrecht (OR; SR 220) geregelten Mietrechts enthält weitgehend einheitliche Regelungen für die Mietenden und differenziert nur in Bezug auf spezifische Fragestellungen zwischen Mieterinnen und Mietern von Geschäftsräumen und solchen von Wohnräumen. Die in der Motion vorgenommene Ausscheidung ist der unterschiedlichen Betroffenheit der durch die COVID-19-Verordnung 2 abgestützten Massnahmen geschuldet.

1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Die vom Covid-19-Geschäftsmietegesetz vorgesehenen Regelungen sind anwendbar, wenn der Miet- oder Pachtzins für die Miet- oder Pachtsache pro Monat nicht mehr als 20'000 Franken beträgt. Die Obergrenze wurde bewusst eingeführt, um kleine und mittlere Unternehmen zu schützen. Die Urheber der Motionen gingen davon aus, dass sich Mieterinnen und Mieter, welche einen Mietzins von mehr