Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 19 Seiten

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Franken angemessen. Dieser Betrag entspricht auch der in Artikel 106 Absatz 1 StGB geregelten ordentliche Bussenhöhe.

Durch diese Bestimmung wird die Rechtmässigkeit von allfälligen Strafanzeigen durch die betreffenden Personen statuiert. Dadurch wird gewährleistet, dass auf einen solchen Schritt nicht aus Respekt vor allfälligen rechtlichen Folgen verzichtet wird.

2.10 Artikel 10 Vollzug

Diese Bestimmung hält fest, dass der Bundesrat dieses Gesetz vollzieht und Ausführungsvorschriften erlässt. Zur Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen kann weiterhin die bereits bestehende Arbeitsgruppe Geschäftsmieten einbezogen werden. Es ist so zu planen, dass bei der Verabschiedung von Botschaft und Gesetzesentwurf ans Parlament, ein Entwurf der Ausführungsbestimmungen vorliegt. Damit die Ausführungsbestimmungen mit dem Gesetz in Kraft treten können, müssen diese vom Bundesrat mehr oder weniger zeitlich mit den Beratungen des Parlaments über das Gesetz erlassen werden.

2.11 Artikel 11 Referendum und Inkrafttreten

Die Gesetzesvorlage ist ein dringlich zu erklärendes Bundesgesetz mit Verfassungsgrundlage und einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr. Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Da das vorliegende Gesetz die Festlegung des Miet- oder Pachtzinses im Zusammenhang mit Schliessungen und Betriebseinschränkungen ab 17. März 2020 regelt, wird die rückwirkende Geltung ab diesem Zeitpunkt statuiert. Aufgrund der ungewissen rechtlichen Situation in Bezug auf den Miet- oder Pachtzins während den Schliessungen und Betriebseinschränkungen ist die Rückwirkung durch triftige Gründe gerechtfertigt. Auch ist sie mit einer Dauer von rund 9 Monaten in zeitlicher Hinsicht angemessen. Es handelt sich um eine vereinfachende Regel, die nicht jedem Einzelfall in gleichem Umfang entsprechen kann. Aufgrund der 40-Prozent-Regel, die zu einer gewissen Opfersymmetrie führt und der zeitlich begrenzten Wirkung resultieren indessen keine stossenden Rechtsungleichheiten. Auch ist die Rückwirkung durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die beantragte Neuregelung sieht vor, dass der Bund einen Beitrag von höchstens 20 Millionen Franken bereitstellt, um Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter bei Vorliegen einer durch die Anwendung des Gesetzes verursachten wirtschaftlichen Notlage finanziell zu unterstützen. Damit entspricht das Covid-19-Geschäftsmietegesetz den beiden gleichlautenden Motionen 20.3451 sowie 20.3460 «Geschäftsmieten in der Gastronomie und bei anderen von der Schliessung betroffenen Betrieben. Die Mieter sollen nur 40 Prozent der Miete schulden». Für die vorgesehenen Entschädigungen bei wirtschaftlicher Notlage sind im Voranschlag 2021, resp. im IAFP 2022 20 Millionen Franken vorzusehen.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Abwicklung der Entschädigungen bei wirtschaftlicher Notlage setzt den Aufbau von entsprechenden Strukturen und Prozessen voraus. Um die Gesuche formell und materiell zu prüfen, über sie zu entscheiden und die Entschädigungen auszuzahlen, sind im BWO zusätzliche personelle Ressourcen notwendig. Aufgrund von Schätzungen dürften gegen 80’000 Mietverhältnisse in den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes fallen. In vielen Fällen dürften Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter an mehr als einem Miet- oder Pachtverhältnis beteiligt sein. Weil jedoch die Härtefallregelung wohl vor allem kleinere Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter betreffen wird, sind wohl zwischen 4'000 und 5'000 Gesuche zu erwarten, wobei die Anzahl zugespro-