Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
Publica weisen darauf hin, dass die Frist von sechs Monaten, um eine Entschädigung zu beantragen, bei einer Inkraftsetzung des Gesetzes gegen Ende 2020 bereits abgelaufen wäre.6 Auch enthalte das Gesetz keine objektiven Kriterien, um die Höhe dieser Entschädigung durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) festzulegen. Sie befürchten viele Rechtsstreitigkeiten. Der Kanton SH weist darauf hin, dass aufgrund der Überwälzung der Entlastung der Mieterinnen und Mieter auf die Vermieterinnen und Vermieter es eine klarere Definition von Härtefällen benötige. Der Gesetzesvorschlag sei in dieser Hinsicht nur rudimentär ausgearbeitet. Ausserdem würden die Entschädigungen womöglich zu spät ausgezahlt werden, um ihren Zweck korrekt erfüllen zu können.
Fast alle Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich zu dieser Bestimmung geäussert haben, bemerken, dass die Höhe des Fonds im Verhältnis zu den Mieterlässen, welche im erläuternden Bericht auf 212 Millionen Franken geschätzt werden, sehr begrenzt bzw. ungenügend sei. Gemäss Publica sei es unklar, wann das BWO seine gemäss Artikel 7 Absatz 4 und Absatz 5 eingeräumten Kompetenzen wahrnehmen soll (vor oder nach Prüfung aller Gesuche). Gemäss casafair Schweiz sollten zudem Vermieterinnen und Vermieter, die rasch gehandelt haben und sich mit den Mieterinnen und Mieter geeinigt haben, nicht gegenüber den Vermieterinnen und Vermieter, welche zugewartet haben und nun von der Gesetzesgrundlage profitieren, benachteiligt werden. Artikel 7 solle auf diese Vermieterinnen und Vermieter ausgeweitet werden. Zudem verlangt casafair Schweiz, dass sich die Kantone am Entschädigungsfonds beteiligen, falls der Fonds von 20 Millionen Franken nicht ausreichen würde.
Die Camera ticinese dell’economia fondiaria, die CGI und der HEV lehnen die sechsmonatige Frist des Absatzes 3 ab. Die konkreten finanziellen Ausfälle und deren Folgen für die Vermieterinnen und Vermieter würden erst stark verzögert klarwerden. Da die Vermieterinnen und Vermieter hohe Beweisanforderungen bei der Gesuchstellung erfüllen müssten, sei die vorgeschlagene Frist zu kurz und Artikel 7 Absatz 3 sei zu streichen. Gesuche müssten während der gesamten Geltungsdauer des Gesetzes eingereicht werden können, allenfalls sogar noch sechs Monate darüber hinaus.
5.8. Strafbestimmung (Art. 9)
Der SVIT fordert Artikel 9 zu streichen ohne eine nähere Begründung zu liefern. Der Kanton GE wirft die Frage auf, ob es spezielle Bestimmungen zu Artikel 9 überhaupt brauche, da bei klar falschen Angaben der Tatbestand des Betrugs gemäss Rechtsprechung wahrscheinlich sowieso erfüllt sei.
Der Kanton VD begrüsst den Artikel 9.
5.9. Referendum und Inkrafttreten (Art. 11)
Die Verfassungskonformität des Gesetzestextes wird von vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Frage gestellt (vgl. hierzu auch 4.3). Unklar ist manchen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auch, inwiefern die Rechtsgrundlage für ein rückwirkendes Gesetz bei einem Referendum gegeben ist. Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen auch in Frage, ob das Gesetz auf weitere Corona-Wellen anwendbar sei.
6 Die Frist würde am 16. September 2020 ablaufen, wenn dafür der rückwirkende Inkraftsetzungstermin des 17. März 2020 massgebend wäre. 574.1-00007 \ COO.2101.106.4.225416 17/24