Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
5.3.3. Rechtskräftiger Gerichtsentscheid (Art. 3 Abs. 1 Bst. b)
Gemäss dem VIS sowie Vertreterinnen und Vertretern der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche muss definiert werden, zu welchem Zeitpunkt ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorzuliegen hat, damit ein Mietverhältnis vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wird. Die Vorgabe, wonach das Gesetz bei laufenden Gerichtsverfahren rückwirkend zur Anwendung komme, werde eine grosse Zahl von Gerichtsfällen auslösen oder begünstigen statt sie zu verhindern. Die rückwirkende Anwendung werde zudem die Tendenz zum Abwarten verstärken statt den Handlungsdruck und entsprechende Einigungen zu befördern.
5.3.4. Abstimmung mit anderen Unterstützungssystemen
Eine Reihe von Kantonen und weitere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer kritisieren nebst der Feststellung, dass die Massnahme zu spät komme, auch die ungenügende Koordination mit den bestehenden (kantonalen oder sogar kommunalen) Anreizsystemen. Der Kanton BS bedauert, dass der Gesetzesentwurf die kantonalen Lösungen nicht anerkenne.
Gemäss dem Kanton FR sind Vermieterinnen und Vermieter, welche freiwillig Hand zu einer einvernehmlichen Lösung im Rahmen eines kantonalen Anreizsystems angeboten haben, benachteiligt, weil sie Mietzinsreduktionen im Rahmen des kantonalen Systems bereits gewährt hätten. Zusätzlich müssten sie rückwirkend Mietzinsreduktion im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung gewähren, sofern die Entschädigung nicht dieselbe Periode betreffe (z.B. März und April 2020 für das vorgeschlagene Gesetz und Mai bis Juli 2020 für das freiwillig kantonale System). Die Vermieterinnen und Vermieter wären damit allenfalls finanziell zu stark belastet. Der Kanton FR schlägt eine Koordination der Hilfen vor (kantonale und Bundeshilfe), welche im Gesetz geregelt werden solle. Der Kanton BL weist ebenfalls darauf hin, dass es bei bestehenden kantonalen Massnahmen dazu kommen könnte, dass die Mieterinnen und Mieter doppelt profitieren können. Auch der Kanton VD erwähnt mögliche Konflikte, die sich aus der kumulativen Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen ergeben könnten. Insbesondere sei die Frage der Berücksichtigung der kantonalen Hilfen im Rahmen der Mietzinsfestsetzung in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzentwurfs nicht klar geregelt.
Casafair Schweiz weist darauf hin, dass kantonale und kommunale Lösungen vom Bund unterstützt werden sollten, insbesondere da ein mögliches Referendum zu einer Verzögerung des Inkrafttretens des Gesetzes führen würde. Gemäss der glp sei zu prüfen, ob Anreize zu schaffen sind, damit mehr Kantone kantonale Unterstützungsmodelle einführten. Massnahmen des Bundes sollen Lösungen der Kantone und Gemeinden beachten und diesen gegenüber subsidiär sein.
Demgegenüber fordert der HEV, dass Mieterinnen und Mieter, die von der öffentlichen Hand (Kanton/Gemeinde) à Fonds perdu-Beiträge unter anderem zur Zahlung von Mietzinsen erhalten hätten, analog zu denjenigen, die einvernehmliche Parteienvereinbarung abgeschlossen hätten, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes explizit auszuschliessen seien.
5.3.5. Weitere Ausnahmen
Gastrosuisse und seine regionalen Vertretungen sowie Vertreterinnen und Vertreter aus der Eventbranche fordern eine zusätzliche Ausnahme vom Gesetz für diejenigen Betriebe, welche weniger als 60 Prozent Umsatzbussen einzuklagen hatten: «Betriebe mit Umsatzeinbussen von weniger als 60 Prozent während der betrieblich angeordneten Schliessung gelten nicht als massiv eingeschränkt.» (vgl. auch 5.1.2).
5.4. Massgebender Miet- bzw. Pachtzins (Art. 4)
Bei den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, welche sich zum Artikel 4 der Vorlage geäussert haben, hat nur der SVIT den Nettomietzins ausdrücklich begrüsst. Der HEV begrüsst es, sofern die Mieterinnen und Mieter die Nebenkosten weiterhin zahlen müssen. Dies
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