Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
5.3.2. Ausdrückliche Einigung über die Höhe des Miet- bzw. Pachtzinses (Art. 3 Abs. 1 Bst. a)
Mehrere Organisationen auf Vermieterinnen- und Vermieterseite sowie Vertreterinnen und Vertreter aus der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche beantragen, dass jegliche Arten von Vereinbarungen über den Miet- oder Pachtzins, eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes darstellen könnten. Auch Einigungen, welche beispielsweise Stundungs- oder Ratenzahlungsabreden umfassten, seien gültige Abmachungen und müssten vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Auch Einigungen über eine andere Periode als die angeordnete Schliessung sollen Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes sein.
Gemäss dem erläuternden Bericht ist eine vorbehaltlose Zahlung des Miet- bzw. Pachtzinses keine ausdrückliche Einigung, welche die Anwendung des Gesetzes ausschliesst. Diese Mieterinnen und Mieter dürfen somit eine rückwirkende Mietzinsreduktion verlangen. Der HEV fordert, dass die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes insofern ausgeweitet werden müsse, indem eine vorbehaltlose Bezahlung der Miete in dieser Zeit als ausdrückliche Einigung gelte und keine rückwirkende Mietzinsreduktion rechtfertige. Es sei davon auszugehen, dass die Betriebe, welche ihre Miete vorbehaltlos bezahlt hätten, in einer finanziell gesunden Lage seien.
Der Centre Patronal, die CGI, die FRI und die USPI fordern, dass alle Einigungen vom Gesetz als Ausnahme anerkannt werden. So werde sichergestellt, dass es nicht zu Ungleichheiten zwischen den Mieterinnen und Mietern komme, welche bereits eine (für sie günstige) Einigung unterschrieben hätten und jenen, welche nur aufgrund des Gesetzes von einer Mietzinsreduktion profitieren könnten.
Demgegenüber fordern eine Reihe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern (u. a. Kantone GE und NE, Die Grünen, glp, ASI-SSI, casafair Schweiz, MV, Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter Verband), dass die Definition der «Einigung» ausgedehnt werde, so dass die Mieterinnen und Mieter geschützt würden. So fordern die Grünen eine Ausdehnung der Einigungen auf jegliche Art von Einigungen zwischen Mieterinnen und Mieter sowie zwischen Vermieterinnen und Vermieter. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a solle jedoch nur gelten, wenn die Einigung zu einer günstigeren Situation für die Mieterinnen und Mieter führen werde. Auch der MV fordert, dass Vereinbarungen, welche einen ungünstigeren Verteilschlüssel als die Gesetzesvorlage für die Mieterinnen und Mieter vorsehen, ausgeschlossen werden sollen. Dieser Forderung schliessen sich mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer an (Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter Verband, Verband der Geschäftsmieter). Der Kanton Genf weist darauf hin, dass die Mietparteien manchmal in der Not schnell eine ausdrückliche Vereinbarung erzielt hätten, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken, auch wenn diese für keine der Parteien optimal gewesen sei. Würde man solche Vereinbarung nicht vom Gesetz ausnehmen, bestünde das Risiko, dass diejenigen Mieterinnen und Mieter abgestraft würden, welche der bundesrätlichen Empfehlung zu Einigungen mit den Vermieterinnen und Vermieter gefolgt seien. Zudem sei der Beweis, ob die Vertragsparteien eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben, möglicherweise schwierig zu erbringen.
Damit es nicht zu einem Zwang zur (für sie ungünstigen) Einigung für die Mieter komme, fordert der MV, dass der Bundesrat die Kündigungsfristen für Mietzinse für jene Monate aussetzt, in denen sich die verordneten Massnahmen auf den betreffenden Betrieb ausgewirkt haben.
Sowohl die Swiss Retail Federation wie der Schweizerische Fitness- und Gesundheitscenterverband fordern zudem, dass die Frist bei Zahlungsrückstand nach Artikel 257d OR5 mindestens 180 Tage statt 30 Tage betragen müsse.
5 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [SR 220]). 574.1-00007 \ COO.2101.106.4.225416 13/24