Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
5.9.1. Referendum
Der Centre Patronal und der HEV sind der Auffassung, dass es gänzlich an einer Verfassungsgrundlage für ein dringliches Bundesgesetz fehle. Es fehle zudem an einem überwiegend öffentlichen Interesse zur Rechtfertigung der Dringlichkeit. Eine massive Konkurswelle, verursacht durch die rund zweimonatigen Betriebsschliessungen, sei weder dargetan noch ersichtlich. Sie beantragen, dass das Gesetz – sofern an der überjährigen Geltungsdauer festgehalten werde – dem obligatorischen Referendum gemäss Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c BV zu unterstellen und Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten sei. Auch die CGI plädiert für das obligatorische Referendum. Casafair Schweiz fordert, dass der Bundesrat aufgrund der Dringlichkeit des Geschäftes dem Parlament den Verzicht auf das fakultative Referendum beantrage.
Der FRI bezweifelt, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Anwendung des Gesetzes erfüllt seien.
5.9.2. Gültigkeit des Gesetzes und weitere Corona-Wellen
Der HEV und der VIS sowie Vertreterinnen und Vertreter aus der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche beantragen, die Gültigkeit des Gesetzes auf den 31. Dezember 2020 zu beschränken. Die vorgeschlagene Geltungsdauer bis Ende Dezember 2022 sei überzogen. Sie vermittle, dass langwierige Rechtsverfahren in Kauf genommen werden. Ferner sei das vorliegende Gesetz «für die Dauer der vom Bund verordneten Schliessung» ausgelegt. Im möglichen Fall eines zweiten Lockdowns in den Jahren 2021 und 2022 mit anders gearteten Vorschriften und Auswirkungen müsste die Lage jedoch neu beurteilt werden. Es müsse deshalb ausgeschlossen werden, dass das Gesetz automatisch bei allfälligen weiteren Lockdowns Gültigkeit erhielte. Dies sei explizit festzuhalten. Auch die Camera ticinese dell’economia fondiaria plädiert aufgrund der Möglichkeit eines neuen Lockdowns für eine kürzere Geltungsdauer.
Demgegenüber sind andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer davon ausgegangen, dass das Covid-19-Geschäftsmietegesetz bei allfälligen weiteren angeordneten Betriebsschliessungen (Bekämpfung weiterer Corona-Wellen) keine Anwendung findet. Gastrosuisse, die weiteren Gastroverbände, Vertreterinnen und Vertreter aus der Musik-, Kultur- und Eventbranche sowie coiffureSUISSE haben die Einführung einer Delegationsnorm beantragt, damit der Bundesrat auch bei allfälligen weiteren Betriebsschliessungen zeitlich befristete Mietzinsreduktionen und andere Massnahmen zum Schutz von Geschäftsmieterinnen und Geschäftsmietern (Verlängerung der Kündigungsfrist für Geschäftsmietverhältnisse und Verlängerung der Zahlungsfrist bei Zahlungsrückständen der Geschäftsmieten) erlassen könnte.
Auch die SP Schweiz ist davon ausgegangen, dass die Vorlage nicht automatisch bei einer allfälligen zweiten Welle Anwendung findet. Sie fordert, dass das Gesetz so umzuformulieren und zu ergänzen sei, dass diese gesetzliche Grundlage auch für künftige Ereignisse (allfällige «zweite Welle») durch den Bundesrat angerufen werden könne und die Kompetenz geschaffen werde, auch bei weiteren, zukünftigen behördlich verordneten Betriebseinschränkungen und Schliessungen den entsprechenden Erlass der Geschäftsmieten zu gewähren (gemäss der Regelung 40/60 % analog den Motionen 20.3451 und 20.3460).
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