Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
finanziell bestens ausgestattete Betriebsketten, die über die Landesgrenzen hinaus oder gar global tätig seien.
Vertreterinnen und Vertreter aus der Event- und Kulturbranche wiederum kritisieren, dass 20 000 Franken für die Kulturbranche zu tief sei. Dies sei auch der Fall bei Unternehmen, welche aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit auf grosse Flächen angewiesen seien (so z. B. Gartencenter oder Möbelausstatter), ohne dass sie dem Luxussegment zuzurechnen seien (Handelsverband.swiss, Swiss Retail Federation). Die Deckelung von 20 000 Franken sei auch problematisch für Generalmieterinnen und -mieter (Coop Genossenschaft), welche keine Mietzinsreduktionen in Anspruch nehmen könnten, solche jedoch den Untermieterinnen und Untermieter gewähren müssten. Gemäss einem Betreiber von Restaurants sei ganz auf eine Obergrenze zu verzichten. Mit der Obergrenze würde die Politik in Kauf nehmen, dass es trotz des Covid-19-Geschäftsmietegesetzes zu Gerichtsprozessen kommen werde.
Gefordert wird schliesslich auch, dass im Gesetz klargestellt wird, dass nicht nur für die Mietzinsreduktion, sondern auch beim Geltungsbereich die Nettomiete massgebend ist (Gastrosuisse und weitere Gastroverbände).
5.2.2. Mietobjekt vs. Mietvertrag
Gemäss erläuterndem Bericht ist die Grenze von 15 000 bzw. 20 000 Franken pro Mietobjekt und nicht pro Mietvertrag. Mehrere Immobilienverbände (u. a. Schweizerischer Pensionskassenverband, SVIT, VIS) und Vertreterinnen und Vertreter der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche beantragen, dass diese Grenze pro Mietvertrag gelten sollte. Nur so könne ausgeschlossen werden, dass für eine Vielzahl von Mietobjekten in einer oder mehreren Liegenschaften je ein Erlass beantragt und die Obergrenze von 20 000 Franken mehrfach überschritten werde. Die Camera ticinese dell’economia fondiaria weist darauf hin, dass bei Unternehmen, welche an Verträge mit einem Mietzins über 20 000 Franken gebunden sind, es sich um grosse Unternehmen handle. So solle die Deckelung von 20 000 Franken pro Vertrag und nicht pro Mietobjekt gelten.
Andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Coop Genossenschaft) fordern wiederum, dass es zu einem Splitting kommen müsse. Dieses soll es erlauben, die Gesamtmiete auf einzelne Geschäftsräume aufzuteilen (vgl. auch unten).
5.2.3. Namentliche Aufzählung der Betriebe und teilweise Schliessung (Art. 2 Bst. a-f)
Allgemeine Unzufriedenheit herrscht über die vorgeschlagene nicht abschliessende Aufzählung der öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe. Da die Liste nur exemplarisch sei, sei nicht klar, welche Betriebe vom Mieterlass profitieren könnten (positive Liste) bzw. vom Mieterlass ausgeschlossen seien (negative Liste). Die Grünen und die SP Schweiz plädieren für eine Ausweitung auf alle gewerblichen oder gepachteten Flächen und nicht nur für Geschäftsräume.
Unklarheit herrscht ebenfalls bezüglich der Betriebe, welche nur zum Teil schliessen mussten wie z. B. Läden mit Lagerräumen oder Bäckereien mit Tea-Room. Die Botschaft solle hierzu ergänzt werden (Kanton LU). Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer (u. a. Camera ticinese dell’economia fondiaria CGI, USPI,) plädieren dafür, dass das Gesetz nur auf Betriebe angewendet werden soll, welche von einer kompletten Schliessung betroffen waren. Die CVP bemerkt, dass aus der Vorlage nicht hervorgehe, ob das Gesetz auch auf Betriebe Anwendung finde, die z. B. aufgrund nicht durchsetzbarer Schutzmassnahmen bei engen Geschäftsräumen von einer «faktischen Schliessung» betroffen gewesen seien. In dieser Hinsicht weist der Kanton VD darauf hin, dass sein kantonales Anreizsystem für die Geschäftsmietzinse auch auf die teilweise Schliessung Anwendung finde. Dies könnte in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Vorlage zu Schwierigkeiten führen.
574.1-00007 \ COO.2101.106.4.225416 11/24