Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz

Vermehrte Kritik gibt es auch betreffend die Gesundheitseinrichtungen (Bst. f). So soll gemäss mehreren Stellungnahmen (Die Grünen, SP Schweiz, MV, Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter Verband, Augenoptik Verband Schweiz) das Gesetz auf Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Optikerinnen und Optiker sowie Fitness- und Gesundheitscenter ausgeweitet werden. Buchstabe f solle allgemeiner umschrieben werden.

Allgemein sei nicht immer klar, welche Einrichtungen in Artikel 2 eingeschlossen seien. So fordert die Hörsystemakustik Schweiz, dass Artikel 2 klar zu ergänzen sei um «Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte)». Der Kanton VD bemerkt, dass die Ausbildungsstätten in der positiven Liste von Artikel 2 fehlen würden. Gemäss Artikel 5 der COVID-19- Verordnung 2, hätten diese Einrichtungen schliessen müssen. Sie sollen namentlich erwähnt werden. Der erläuternde Bericht solle ebenfalls in diesem Sinne ergänzt werden. Dieser Punkt sei wichtig, da viele private Ausbildungsstätten (kleine Privatschulen, Fahrschulen, Sprachschulen, Kunstschulen, Zirkusschulen usw.) hätten schliessen müssen.

Gastrosuisse fordert zudem die Aufnahme von Beherbergungs-, Catering- und Veranstaltungsbetrieben. Das Gleiche fordert der Schweizer Reise-Verband (SRV) für Reisebüros. Dasselbe fordern die Kulturschaffenden für Veranstaltungsbetriebe und Dienstleister, die im Bereich Kultur und Veranstaltung tätig sind.

Der HEV und der Schweizerische Versicherungsverband fordern eine explizite Negativliste. Diese solle Einrichtungen und Betriebe umfassen, die während des Lockdowns geöffnet bleiben durften (analog zu Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung 2) wie Apotheken, Drogerien, Post, Werkstätten, Verkaufsstätten wie Telekom, usw. und somit keinen Mietzinserlass benötigen würden.

5.3. Ausnahmen vom Geltungsbereich (Art. 3)

5.3.1. Ausstiegsklausel (sog. Opt-out-Klausel) (Art. 3 Abs. 2)

Mehrere Stellungnahmen äusserten Kritik an der Opt-Out Klausel. Mehrere Akteure (u. a. Kantone SZ und TI, Die Grünen, SP Schweiz, MV, Verband der Geschäftsmieter, Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter Verband) fordern, dass es die Zustimmung beider Parteien brauche, damit das Gesetz nicht zur Anwendung komme. Eine einseitige Verzichtserklärung würde den Geltungsbereich der Vorlage faktisch auf Mieten unter 15 000 Franken beschränken und dem Willen des Parlaments zuwiderlaufen.

Auch die Spanne von 15 000 bis 20 000 Franken wird kritisiert. Diese sei gemäss dem VIS sowie Vertreterinnen und Vertretern der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche beliebig und willkürlich. Der Kanton AI meint zudem, dass Unternehmen mit Mieten über 15 000 Franken keine KMU mehr seien.

Laut dem Kanton LU hat gemäss dem erläuternden Bericht die sogenannte Verzichtserklärung nach Artikel 3 Absatz 2 zur Folge, dass ein Entschädigungsgesuch nachträglich nicht mehr gestellt werden dürfe (vgl. Art. 7). Es solle geprüft werden, diese Rechtsfolge in den Gesetzestext aufzunehmen.

Die Junge SVP Solothurn fordert schliesslich, dass die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien bei einem Mietzins von weniger als 15 000 Franken und somit die Opt-Out Klausel auch bei niedrigen Mietzinsen möglich sei.

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