Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
- Politische Parteien: glp
- Weitere Organisation: Pensionskasse des Bundes Publica.
Im Folgenden werden zunächst thematisch die allgemeinen Bemerkungen zum Vorentwurf aufgeführt (vgl. 4.2. ff.), bevor dann die Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs folgen (vgl. 5.).
4.2. Dringlichkeit des Gesetzes
Mehrere Befürworter des Gesetzes (u. a. die Gastrobranche, die SP Schweiz, SSV, Vertreterinnen und Vertreter aus der Musik-, Kultur- und Eventbranche) weisen auf die Dringlichkeit des Inkrafttretens des Gesetzes hin. Nur so seien Konkurse zu vermeiden.
4.3. Verfassungsgrundlage und Eingriff in die Grundrechte
Namentlich die SP Schweiz unterstützt ausdrücklich die gewählte verfassungsrechtliche Abstützung der vorliegenden Neuregelung auf Artikel 100 BV4 (Konjunkturpolitik), da es sich hier tatsächlich um eine präventiv wirkende konjunkturpolitische Massnahme handle. Die SP Schweiz weist zudem darauf hin, dass mit fast allen epidemiologisch bedingten Schutzmassnahmen direkt in die Wirtschafts‐ und Vertragsfreiheit eingegriffen werde.
Demgegenüber erachten drei politische Parteien (FDP, SVP, Junge SVP Solothurn) und drei Immobilienverbände (HEV, SVIT, VIS) Artikel 100 BV über die Konjunkturpolitik als Verfassungsgrundlage für das vorgeschlagene Gesetz als untauglich bzw. nicht vertretbar.
Gemäss dem VIS sowie Vertreterinnen und Vertretern der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche und economiesuisse komme dem Bund gemäss Artikel 109 BV nur die Kompetenz zu, Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen sowie über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen zu erlassen. Der vom vorgeschlagenen «Covid-19- Geschäftsmietegesetz» betroffene Gegenstand gehöre klar nicht dazu. Beim Mietrecht handle es sich um Zivilrecht. Der Versuch, das vorgeschlagene Gesetz auf Artikel 100 BV abzustützen, sei untauglich und offenkundig falsch. Denn gemäss dieser Verfassungsbestimmung zur Konjunkturpolitik müssten u.a. die Grundsätze der Wirtschaftsfreiheit, der Wettbewerbsneutralität und der Gleichbehandlung von Konkurrenten gewährleistet werden.
Der HEV kommt zu einem ähnlichen Schluss. Der vorliegende Gesetzesentwurf ermögliche es nicht, Artikel 100 Absatz 1 BV gerecht zu werden und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung zukunftsgerichtet positiv zu beeinflussen. Die Regelung greife rückwirkend in bestehende privatrechtliche Verträge ein. Die vorgeschlagene Regelung missachte zudem massgebliche verfassungsmässige Rechte, namentlich die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 95 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
Der SVIT verweist ebenfalls auf das in der Bundesverfassung verankerte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der Vertragsfreiheit und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Verfassungswidrig und daher unzulässig seien Massnahmen, die den freien Wettbewerb behinderten, da gewisse Gewerbezweige und Wirtschaftsgruppen (Mieterinnen und Mieter) bevorzugt würden. Dies verstosse gegen das Prinzip der Gleichbehandlung. Unklar sei, ob sich aus der Rechtsordnung, namentlich aus Artikel 94 BV, eine Grundlage ergäbe, die diesen Eingriff zu begründen und rechtfertigen vermöge. Ein ausreichendes öffentliches Interesse sei hier fragwürdig. Die Konkurswelle und anhaltend hohe Arbeitslosigkeit seien nicht nur auf das Betriebs- und Publikumsöffnungsverbot zurückzuführen. Auch sei die Verhältnismässigkeit des Eingriffes nicht gesichert. Mit dem Eingreifen des Parlamentes würden privatrechtliche Verhandlungen über einvernehmliche bilaterale Mietzinssenkungen behindert und die Rechtsunsicherheit erhöht.
4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101). 574.1-00007 \ COO.2101.106.4.225416 7/24