Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
ergeben hätten, miteinzuschliessen. Besonders jene Betriebe, welche indirekt (z. B. aufgrund von vermehrtem Homeoffice, Reiseeinschränkungen, Empfehlung, zu Hause zu bleiben) betroffen waren, hätten ihren Betrieb nicht schliessen, aber massiv einschränken müssen. Diese Betriebe seien aber vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Dies betreffe z. B. Hotels, Take-Away Betriebe, Cateringbetriebe, Eventveranstalter, Reisebüros.
Es wird deshalb gefordert, dass nicht nur Betriebe, welche vollständig geschlossen wurden, vom Gesetz profitieren sollen. Vielmehr sollten alle Betriebe, welche in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt worden seien (Umsatzausfällen von mindestens 60 %), in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.
4.5. Rechtssicherheit
Manche der befürwortenden Stimmen sind der Auffassung, dass die Vorlage Klarheit und Rechtssicherheit für die Mieterinnen und Mieter schaffe, welche keine Einigung mit ihrer Vermieterin oder ihrem Vermieter erzielen können. Gemäss der SP Schweiz verhindere die vorgeschlagene Regelung eine grosse Rechtsunsicherheit in einer Zeit, in der sich die betroffenen Betriebe in einer Wiederaufhol- und Aufbauphase befinden würden, und damit eine teure Prozessflut.
Demgegenüber führen die ablehnenden Stimmen ins Feld, dass das vorgeschlagene Gesetz zu mehr Rechtsunsicherheit führe. Bei der Anwendung des Gesetzes bestünden viele Abgrenzungsschwierigkeiten und offene Fragen, was zu einer weiteren Verzögerung der einvernehmlichen bilateralen Mietzinssenkungen führe. Solche Vereinbarungen würden durch das Gesetz behindert und dadurch werde die Rechtsunsicherheit erhöht. Die CVP weist zudem darauf hin, dass – weil das Gesetz rückwirkend zur Anwendung gelangen soll – Vermieterinnen und Vermieter für den zu viel bezahlten Teil plötzlich in der Schuld stehen würden; sie könnten betrieben werden und müssten schlimmstenfalls Verzugszinsen entrichten. Dieser Gesichtspunkt müsse gerade wegen der Rückwirkung klar präzisiert werden.
Allgemein kritisieren die Gegner der Gesetzesvorlage die rückwirkende Wirkung bei einem ohnehin krassen Eingriff in privatrechtliche Verhältnisse. Dies führe zu einer grossen Rechtsunsicherheit und erhöhe das Risiko von Gerichtsverfahren. Das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes auf den 17. März 2020 fördere zudem nicht eine schnelle Einigung zwischen den Mietparteien. So bezweifelt z. B. die FRI, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Anwendung des Gesetzes erfüllt sind. Die FRI weist zudem mit Blick auf Art. 165 BV darauf hin, dass vom Bundesrat geklärt werden müsse, ob ein dringlich erklärtes Bundesgesetz allein aufgrund der Rückwirkungsklausel für mehr als ein Jahr in Kraft treten könne, selbst wenn ein Referendum gegen das Gesetz ergriffen worden sei (vgl. auch 5.9).
Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer (u. a. economiesuisse) weisen schliesslich darauf hin, dass das Gesetz zu spät kommen würde, um den gewünschte Effekt zu erreichen.
5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen
Nachfolgend werden die Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs wiedergegeben.
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