Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
5.1. Gegenstand (Art. 1)
5.1.1. Unklarheiten über Begriffe (Art. 1 Abs. 1 Bst. a)
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen- und teilnehmer (Centre Patronal, FRI, USPI) sind der Meinung, der Begriff «Einrichtungen» sei nicht klar definiert und führe zu Rechtsunsicherheit. Das Gleiche gelte für den Begriff der «behördlichen Massnahmen» (Centre Patronal, FRI, HEV und USPI). Auch hier bedürfe es einer Präzisierung, ob die behördlichen Massnahmen nur die Massnahmen des Bundesrats betreffen oder auch jene von anderen Behörden. Die CVP schliesst sich dieser Bemerkung an.
Gemäss der CGI sollte die Dauer der Schliessung aufgrund des Lockdowns präzisiert werden. Auch der SVIT fordert eine zeitliche Beschränkung. Laut der Camera ticinese dell’economia fondiaria sollte im Gesetz klargestellt werden, dass es sich ausschliesslich auf den Lockdown vom Frühjahr 2020 beziehen soll (vgl. auch 5.9).
Gemäss dem Centre Patronal, der FRI und der USPI sollte die Untermiete ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Auch die CVP wünscht sich mehr Klarheit in Bezug auf Untermietverhältnisse.
5.1.2. Schliessung vs. Einschränkung des Betriebes (Art. 1 Abs. 1 Bst. a)
Laut mehreren Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern (Gastrosuisse und deren regionale Vertretungen, casafair Schweiz, SP Schweiz, der Augenoptik Verband Schweiz, Vertreterinnen und Vertreter aus der Eventbranche, der Handelsverband.swiss und der Verband der Textilpflege Schweiz) sollten nicht nur Betriebe, welche aufgrund des Lockdowns schliessen mussten, vom Gesetz betroffen sein, sondern auch jene, welche in ihrem Betrieb massiv eingeschränkt waren. Sie schlagen folgende Ergänzung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a vor: «a. öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe, die aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für das Publikum schliessen oder ihren Betrieb massiv einschränken mussten» (neu). Als massiv eingeschränkt wären gemäss den Verbänden der Handels-, der Gastro-, der Kultur- und der Eventbranche diejenigen Betriebe zu betrachten, welche einen Umsatzeinbruch von mehr als 60 Prozent erlitten haben (vgl. auch 5.3.5).
Gleichermassen äussert sich auch die SP Schweiz. Während der gesamten Pandemie habe der Bundesrat die Bevölkerung aufgerufen, möglichst zu Hause zu bleiben, was sich stark auf alle Unternehmen auswirkte und nicht nur auf diejenigen, die ausdrücklich und direkt zur Schliessung (oder eingeschränkten Tätigkeit) gezwungen wurden. Eine Ausweitung der vorgeschlagenen Lösung auf weitere indirekt betroffene Betriebe (auch ausserhalb des Gesundheitsbereichs) sei deshalb gerechtfertigt und zu begrüssen.
5.1.3. Gesundheitseinrichtungen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) (vgl. auch Art. 6)
Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer (u. a. HEV) kritisieren die pauschale Aufnahme der Gesundheitseinrichtungen. Hier bedürfe es einer Differenzierung oder gar einer Streichung. Verschiedene Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Ärzte, Zahnärzte und Schönheitschirurgen hätten den temporären Umsatzeinbruch später wieder aufholen können.
5.2. Geltungsbereich (Art. 2)
5.2.1. Obergrenze von 20 000 Franken
Die Grenze von 20 000 Franken wird von mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern kritisiert und als willkürlich dargestellt. Der Kanton AI fordert eine Herabsetzung auf 15 000 Franken. Die oft sehr hohen Nebenkosten bedeuteten, dass die 20 000 Franken zu hoch seien (SVIT). Aufgrund der definierten Mietzinsobergrenze von bis zu 20 000 Franken pro Monat bzw. 240 000 Franken pro Jahr (exklusive Nebenkosten) würden nicht nur kleine und mittlere Betriebe von den vom Parlament geplanten Mietzinserlassen profitieren, sondern auch grosse und
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