Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/41: Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Covid-19-Geschäftsmietegesetz
reellen Auswirkungen der Corona-Krise vorzunehmen. Der HEV fordert, dass Ansprüche der Mieterinnen und Mieter gegenüber Versicherungen und Ähnliches an die Reduktion angerechnet werden.
Der MV hätte eine grosszügigere Lösung mit einem 30/70 Prozent-Verteilschlüssel begrüsst, um die besonders stark betroffenen kleineren und mittleren Geschäfte zu entlasten.
Unklar bleibt für manche Teilnehmer und Teilnehmerinnen schliesslich, innerhalb welcher Frist die Mieterinnen und Mieter die Rückerstattung der Mietzinsreduktion beantragen können. Der Centre Patronal und die USPI fordern hier eine 6-monatige Frist wie bei Artikel 7.
5.6. Gesundheitseinrichtungen (Art. 6)
Mehrere geladene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer lehnen die Anwendung des Gesetzes auf Gesundheitseinrichtungen ab. Es sind dies die FRI, der HEV, der VIS sowie Vertreterinnen und Vertreter der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche. Gemäss dem HEV ist der Geltungsbereich des Gesetzes auf den Grundgedanken der Motion «Geschäftsmieten in der Gastronomie und bei anderen von der Schliessung betroffenen Betrieben» zu beschränken. Die pauschale Ausweitung auf die Gesundheitseinrichtungen sei nicht gerechtfertigt, da nicht alle Gesundheitseinrichtungen schliessen mussten und/oder gleich stark von der Krise betroffen gewesen seien. Artikel 6 führe somit zu einer Ungleichbehandlung. Mit der Anwendung auf sämtliche Gesundheitseinrichtungen laut COVID-19-Verordnung 2 werde einerseits eine ungerechtfertigte Pauschalierung vorgenommen. Andererseits würden andere Unternehmen, welche auch indirekt betroffen gewesen seien (z. B. Hotels), ausgeschlossen.
Demgegenüber fordern verschiedene Verbände aus dem Gesundheitsbereich (u. a. die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft) die Bestimmung in Artikel 6 auf drei Monate auszuweiten.
5.7. Entschädigung bei wirtschaftlichen Notlagen (Art. 7)
Die Kantone AG, ZG, der SVIT sowie der VIS sowie Vertreterinnen und Vertreter der Immobilien- und Finanzdienstleistungsbranche plädieren für den Verzicht auf diese Bestimmung. Gemäss dem VIS vermag die Konzeption einer Härtefallregelung für Vermietende die Unausgewogenheit der gesamten Vorlage nicht wettzumachen. Die Absicht, die mit 60 Prozent Mieterlass hohe Belastung von Vermieterinnen und Vermieter wettzumachen und namentlich jene zu entlasten, die mit Kostenmiete arbeiten, sei zum Scheitern verurteilt. Ein Härtefallfonds, welcher mit 20 Millionen Franken gedeckelt würde, vermöge die zu erwartenden Ausfälle nicht zu decken. Dem stimmen auch die CGI und Camera ticinese dell’economia fondiaria zu. Der SVIT betont die Unverhältnismässigkeit der Kosten und Nutzen für die Umsetzung dieser Bestimmung. Der Kanton ZG hat zudem einen Stützungsfonds eingerichtet, was eine zusätzliche Intervention nicht rechtfertige.
Andere (Kantone NE und SH, Centre Patronal, CGI, FRI, Handelsverband.swiss, HEV, USPI) sind nicht grundsätzlich gegen die Errichtung eines solchen Härtefallfonds, befürchten jedoch, dass die Verwaltung dieses Fonds ein sehr bürokratisches Unterfangen werde. Besonders der Beweis und die Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage würden womöglich impraktikabel werden (Kantone BS, GE, SG). Für manche Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist die Höhe des Fonds zudem zu knapp berechnet (Kanton BS, Wohnbaugenossenschaften Schweiz, USPI). Der explizite Verweis auf eine Kostenmiete wird von den Wohnbaugenossenschaften Schweiz begrüsst. Sollte es zur einer Knappheit der Mittel kommen, sollten diese Vermieterinnen und Vermieter Vorrang bei einem Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Die EVP begrüsst die Einrichtung dieses Fonds; dieser erlaube es, den Eingriff in privatrechtliche Verhältnisse abzufedern.
Der Kanton NE betont, dass die Behandlung und Entschädigung, welche im erläuternden Bericht für das Jahr 2021 und 2022 in Aussicht gestellt werden, für Vermieter in wirtschaftlicher Notlage zu lang seien. Einige Organisationen (u. a. VD, Centre Patronal, USPI) sowie die
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